6   Schutzmaßnahmen

Die Gefahrstoffverordnung macht in § 9 ‘Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten’ deutlich, dass es nicht nur auf die geeigneten Schutzmaßnahmen ankommt, sondern auch auf deren Rangfolge:

Rangfolge
   der Schutz-
   maßnahmen           

 


1. Ersatzverfahren bzw. Ersatzstoffe,

2. technische Schutzmaßnahmen,

3. organisatorische Schutzmaßnahmen,

4. persönliche Schutzmaßnahmen.

Grundsätzlich haben damit alle anderen Schutzmaßnahmen Vorrang vor der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung. Erst wenn sich der Einsatz von unproblematischen Ersatzverfahren und ungefährlicheren Ersatzstoffen als nicht realisierbar herausgestellt hat, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft sind und dennoch der Schutz der Mitarbeiter vor gefährlichen Stoffen nicht sichergestellt ist, müssen persönliche Schutzmaßnahmen erfolgen.

Stand: 03/2006
 

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