Von den beschriebenen Aufnahmemöglichkeiten von Gefahrstoffen - Einatmen, Verschlucken und Hautkontakt - ist nur für das Einatmen eine Abschätzung der Gefährdung durch Messungen möglich. Im § 18 der Gefahrstoffverordnung wird daher auch die Überwachungspflicht des Unternehmers im wesentlichen auf das Ermitteln der Gefahrstoffkonzentration in der Luft abgestellt. Zudem ist von Ermittlung die Rede, d.h. es müssen nicht unbedingt Messungen durchgeführt werden. Ermitteln bedeutet, dass es auch möglich ist, auf Grund vorliegender Messergebnisse an ähnlichen Arbeitsplätzen ohne weitere Messung eine Aussage über die Gefahrstoffkonzentration zu treffen. Für eine Ermittlung ohne Messungen müssen folglich Vergleichsmessungen (oder rechnerische Verfahren) vorliegen.
| Stand: 05/2001 | ||