5.6   TRGS 100 - Auslöseschwelle -

Die Auslöseschwelle ist eine zusätzliche Variante der Grenzwerte. Bei Überschreiten der Auslöseschwelle werden keine Beschwerden oder gar Erkrankungen ausgelöst, sondern es werden bestimmte Maßnahmen notwendig bzw. ausgelöst. Die Gefahrstoffverordnung definiert in § 3(8):

Leider sind weder die ausgelösten Maßnahmen noch die Auslöseschwelle selbst bei allen Stoffen gleich. Die Auslöseschwelle ist bei Stoffen mit Grenzwerten in der Regel überschritten, wenn der Grenzwert nicht dauerhaft sicher eingehalten ist. Bei Stoffen mit der Kennzeichnung 'H' (Hautresorption) in der TRGS 900 ist bei unmittelbarem Hautkontakt die Auslöseschwelle überschritten. Für Stoffe mit BAT-Wert ist die Auslöseschwelle auch überschritten, wenn der BAT-Wert nicht eingehalten ist.

Die Vielzahl der Bedeutungen des Begriffes "Auslöseschwelle" hat immer wieder für Verwirrungen gesorgt. Daher wurde die TRGS 100 im Bundesarbeitsblatt 7-8/1995 aufgehoben. Statt dessen wurde in die TRGS 101 der Satz aufgenommen:

Stand: 05/2001
 

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