Die Auslöseschwelle ist eine zusätzliche Variante der Grenzwerte. Bei Überschreiten der Auslöseschwelle werden keine Beschwerden oder gar Erkrankungen ausgelöst, sondern es werden bestimmte Maßnahmen notwendig bzw. ausgelöst. Die Gefahrstoffverordnung definiert in § 3(8):
"Die Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind. Der Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn Verfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer Hautkontakt besteht."
Leider sind weder die ausgelösten Maßnahmen noch die Auslöseschwelle selbst bei allen Stoffen gleich. Die Auslöseschwelle ist bei Stoffen mit Grenzwerten in der Regel überschritten, wenn der Grenzwert nicht dauerhaft sicher eingehalten ist. Bei Stoffen mit der Kennzeichnung 'H' (Hautresorption) in der TRGS 900 ist bei unmittelbarem Hautkontakt die Auslöseschwelle überschritten. Für Stoffe mit BAT-Wert ist die Auslöseschwelle auch überschritten, wenn der BAT-Wert nicht eingehalten ist.
Die Vielzahl der Bedeutungen des Begriffes "Auslöseschwelle" hat immer wieder für Verwirrungen gesorgt. Daher wurde die TRGS 100 im Bundesarbeitsblatt 7-8/1995 aufgehoben. Statt dessen wurde in die TRGS 101 der Satz aufgenommen:
"Die Auslöseschwelle ist überschritten, wenn die Einhaltung des Luftgrenzwertes nicht nachgewiesen ist. Bei gesplitteten Luftgrenzwerten gilt der niedrigere Wert, sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen getroffen werden."
| Stand: 05/2001 | ||