In der TRGS 907 ‚Verzeichnis sensibilisierender Stoffe' ist eine Auswahl von Arbeitsstoffen aufgeführt, die besonders schnell sensibilisieren und häufig zu Berufserkrankungen führen. Die Bekanntmachung der Stoffe dieser Listen erfolgt durch den AGS. Weitere sensibilisierende Stoffe sind in der Bekanntmachung der Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 4a GefStoffV aufgeführt.
Die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten beim Umgang mit sensibilisierenden Stoffen sind der TRGS 540 ‚Sensibilisierende Stoffe' zu entnehmen. Die TRGS 908 enthält die Begründungen für die sensibilisierende Wirkung der Stoffe.
| Stand: 05/2001 | ||