5.2.1   Aufbau der TRGS 900

In der TRGS 900 sind in alphabetischer Reihenfolge die chemischen Namen von gefährlichen Stoffen aufgeführt. Erste Voraussetzung für den Umgang mit dieser Liste ist damit, den chemischen Namen des Gefahrstoffes, den man verwendet, zu kennen. Das ist oftmals ein Problem, nicht nur, wenn Gemische eingesetzt werden, von denen man in der Regel nur den Handelsnamen kennt. Der Umgang mit den Grenzwert-Listen wird damit für den Praktiker nicht gerade erleichtert.

Gefahrstoffliste
   des BIA hilfreich     

 


Zur Unterstützung beim Suchen in der Grenzwerte-Liste sei auf die Gefahrstoffliste des BIA (kostenlos dort erhältlich) verwiesen. Hier sind die Stoffe alphabetisch und auch mit ihren Synonymen aufgelistet.

Im folgenden soll für zwei Lösemittel, Xylol und 'TRI' sowie für Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat, den wesentlichen Bestandteil von Isolierschäumen und anderen Polyurethanverbindungen, der Umgang mit der TRGS 900 erklärt werden. Von 'TRI' muss bekannt sein, dass sich dahinter der chemische Name Trichlorethylen verbirgt. Man findet die gewünschten Angaben erst unter diesem Namen. Bei Xylol verweist eine Klammer darauf, dass dieser Stoff ein Isomerengemisch ist, d.h. aus mehreren Stoffen (hier o-, m- und p-Xylol) mit gleicher Zusammensetzung und weitgehend gleichen Eigenschaften besteht.

Tabelle 17: Auszug aus der Liste der Luftgrenzwerte (TRGS 900)

S t o f f i d e n t i t ä t
G r e n z w e r t
Spitzenbegr.

Bemer-

kungen
 Bezeichnung EINECS-Nr.
ml/m3
mg/m3
Überschrei-
tungs
faktor
  CAS-Nr.
(ppm)
 
 Diphenylmethan-4,4'-
 diisocyanat
2029660
101-68-8
    0,005
      0,05
    =1=
29
 Trichlorethylen 2011674
79-00-5
  50
  270
      4
Y
 Xylol (alle
 Isomeren)
2155357
1330-20-7
100
  440
      4
H

CAS-Nummer          

 


In der zweiten Spalte der Liste stehen Kennziffern für den jeweiligen Stoff. Die EINECS-Nr. ist eine Nummer im Rahmen des Altstoffverzeichnisses der Europäischen Gemeinschaft, die CAS-Nr. eine vom Chemical-Abstract-Service (einem Standardwerk der Chemie) vergebene Nummer, die den Stoff weltweit charakterisiert. Vor allem in Sicherheitsdatenblättern werden oft CAS-Nummern aufgeführt, ohne dass der Name erwähnt wird. Die schon erwähnte Gefahrstoffliste des BIA liefert hier wertvolle Dienste.

In den beiden nächsten Spalten findet man den Grenzwert. Die erste Spalte (50 ml/m3 = 50 ppm) bedeutet, dass 50 Milliliter Trichlorethendampf in einem Kubikmeter Atemluft sein dürfen, um den Grenzwert zu erreichen. Die Angabe ppm18 bedeutet dasselbe.

Nun weiß man nicht, wie viel Flüssigkeit verdampfen darf, damit dieser Wert erreicht wird. Hier hilft die zweite Angabe weiter: die Zahl 270 mg/m3 gibt an, dass 270 Milligramm Flüssigkeit in einem Kubikmeter Luft verdampfen müssen, damit der Grenzwert von 50 ppm erreicht ist. 270 mg sind ca. ein Viertel Gramm. Diese Menge passt in einen Fingerhut etwa 10 mal hinein.

Die in der fünften Spalte aufgeführte Spitzenbegrenzung bzw. der Überschreitungsfaktor wird im nächsten Kapitel erläutert.

Stoffe mit 'H' durch-
   dringen die Haut  

 


In der Spalte 'Bemerkungen' finden wir bei Trichlorethylen ein 'Y'. Dies ist ein Hinweis darauf, dass für diesen Stoff ein Risiko der Fruchtschädigung bei Einhaltung des Grenzwertes nicht zu befürchten ist. Wenn in dieser Spalte ein 'H' steht wie bei Xylol, so besteht die Gefahr der Hautresorption. Das bedeutet, dass dieser Stoff sehr leicht durch die Haut aufgenommen werden kann. Von solchen Stoffen geht in der Praxis daher oftmals eine viel größere Gefährdung aus, als wenn sie 'nur' durch Einatmen die Gesundheit schädigen können.


5.2.1.1 Spitzenbegrenzung/Überschreitungsfaktor

Spitzenbegrenz-
   ungskategorien       

 


Luftgrenzwerte sind historisch als 8-Stunden-Mittelwerte konzipiert und in jedem Falle einzuhalten. Nur unter dieser Voraussetzung ist in Einzelfällen auch einmal eine kurzfristige Überschreitung der Luftgrenzwerte zulässig. Die MAK-Kommission hat fünf Spitzenbegrenzungskategorien geschaffen (Tabelle 18). Diese Kategorien wurden aufgestellt, weil sich herausgestellt hat, dass eine mögliche Gesundheitsgefahr auch bei Einhalten des Schichtmittelwertes nicht auszuschließen ist, wenn während der Arbeit kurzzeitig Konzentrationsspitzen auftreten. Für jede Kategorie wird angegeben, wie hoch die Überschreitung maximal sein darf, wie lange sie andauern darf und welche Häufigkeit pro Schicht erlaubt ist (Kurzzeitwerte). Die Abstände zwischen den Konzentrationsspitzen sollen mindestens das Dreifache der zulässigen Kurzzeitdauer betragen.

Die Einteilung der Stoffe in diese Kategorie erfolgt aufgrund ihrer jeweiligen Wirkungseigenschaften. Der Ausschuss für Gefahrstoffe hat die komplizierte Einteilung der Spitzenbegrenzungskategorien weiterentwickelt. Rechtlich gültig sind damit die Spitzenbegrenzungskategorien der Tabelle 19 aus der TRGS 900. Es bleibt zu hoffen, dass die derzeitige Überprüfung der Kategorien durch die MAK-Kommission bald abgeschlossen ist, damit eine einheitliche Darstellung dieser Thematik bei der MAK-Kommission und in der TRGS 900 erfolgt.

Tabelle 18: Spitzenbegrenzungskategorien der MAK-Kommission

Kategorie
Kurzzeitwert-
Häufigkeit
 
höhe
dauer
pro Schicht
 I Lokal reizende Stoffe 2 x MAK 5min, Mom.-wert* 8
 II resorptiv wirksame Stoffe
Wirkungseintritt innerhalb 2h
II,1: Halbwertzeit** < 2 h
II,2: Halbwertszeit
2h bis Schichtlänge


2 x MAK
5 x MAK


30min, Mittelwert
30min, Mittelwert


4
2
 III resorptiv wirksame Stoffe
Wirkungseintritt > 2 h
Halbwertszeit > Schichtlänge
(stark kumulierend)


10 x MAK


30min, Mittelwert


1
 IV sehr schwaches Wirkungspot.
MAK > 500 ml/m3
2 x MAK 60min, Mom.-wert* 3
 V geruchsintensive Stoffe 2 x MAK 10min, Mom.-wert* 4
 VI Stoffe mit TRK-Wert 5 xTRK 15min Mittelwert 5
*

Der Momentanwert ist ein Wert, der von der Konzentration zu keiner Zeit überschritten werden soll. Er ist damit eine Zielvorgabe für die technische Gestaltung des Arbeitsplatzes; die analytische Überprüfung kann dann über den Mittelwert geschehen.
** Halbwertszeit = Zeitdauer, bis eine zur Zeit bestehende Konzentration auf die Hälfte abgesunken ist.

Tabelle 19: Rechtlich gültige Spitzenbegrenzungskategorien der TRGS 900

1) Die Konzentration lokal reizender und geruchsintensiver Stoffe (Kurzzeitwertkategorien I und V der MAK- und BAT-Werte-Liste) soll zu keinem Zeitpunkt höher sein als die Grenzwertkonzentration (Überschreitungsfaktor 1). Für einzelne Stoffe kann der AGS andere Überschreitungsfaktoren festlegen. Die betriebliche Überwachung soll durch messtechnische Mittelwertbildung über 15 Minüten erfolgen, z. B. durch eine 15minutige Probenahme. Bei Einhaltung des 15-Minuten-Mittelwertes ist zusätzlich darzulegen, aus welchen technologischen oder organisatorischen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass die Grenzwertkonzentration zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. Die Stoffe werden in der Spalte "Spitzenbegrenzung" durch das Zeichen = = und den Überschreitungsfaktor ausgewiesen (in der Regel: =1=).
2) Die mittlere Konzentration resorptiv wirksamer Stoffe (Kurzzeitwertkategorien II, II und IV der MAK- und BAT-Werte-Liste) und von Stoffen mit Luftgrenzwerten, die nach dem TRK-Konzept aufgestellt wurden, soll in keinem 15-Minuten-Zeitraum die 4fache Grenzwertkonzentration überschreiten (15-Minuten-Mittelwert, Überschreitungsfaktor 4). Für einzelne Stoffe oder Stoffgruppen kann der AGS andere Überschreitungsfaktoren festlegen. Die Stoffe werden in der Spalte "Spitzenbegrenzung" durch Angabe des Überschreitungsfaktors ausgewiesen (in der Regel: 4).

Grundsätzlich ist der Schichtmittelwert in jedem Fall einzuhalten. Vor allem muss verhindert werden, dass die Luftgrenzwerte mittels der Spitzenbegrenzungskategorien ‚ausgenutzt' werden, d.h. die Schutzmaßnahmen werden nur soweit ergriffen, wie unbedingt notwendig.


5.2.1.2 TRK-Werte des AGS

Die MAK-Kommission sieht sich nicht imstande, für krebserzeugende Stoffe einen wissenschaftlich begründeten MAK-Wert aufzustellen. Da aber ohne einen Grenzwert die Kontrolle der Arbeitssituation sehr schwierig ist, stellt der Ausschuss für Gefahrstoffe für solche Stoffe, aber auch für nicht krebserzeugende Stoffe, für die noch keine ‚gesundheitsbasierten' Grenzwerte aufgestellt wurden, 'Technische Richtkonzentrationen' (TRK-Werte) auf.

Der TRK-Wert ist am technisch Durchführbaren orientiert und berücksichtigt eine wirtschaftliche Komponente. Es ist zu beachten, dass in der Definition im § 3 der Gefahrstoffverordnung

"Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann"

keine Rede ist von krebserzeugenden Stoffen; TRK-Werte können folglich auch für nicht krebserzeugende Stoffe festgesetzt werden.

TRK-Werte
   orientieren sich am
   Stand der Technik  

 



Die Einhaltung der Technischen Richtkonzentration am Arbeitsplatz soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. Damit wird deutlich, dass ein Einhalten eines TRK-Wertes keine Sicherheit, sondern lediglich das Einhalten des Standes der Technik bedeutet. Für Benzol wurde beispielsweise berechnet,

"dass bei Einhaltung des geltenden TRK-Wertes mit etwa 5 bis 10 Krebserkrankungen auf 1000 Exponierte gerechnet werden muss."19


5.2.1.3 Grenzwerte bei Stäuben

E = einatembarer
   Staub
   A = alveolengängi-
   ger Staub                

 




Die bisherigen Ausführungen bezogen sich im wesentlichen auf Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten. Am Arbeitsplatz können gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe auch in Form von Stäuben auftreten und eingeatmet werden. Bei Stäuben wird die Fähigkeit, Gesundheitsschäden herbeizuführen, neben Konzentration und Expositionszeit auch durch die Teilchengröße bestimmt. Die Teilchengröße bestimmt, wo sich der Staub im Atemtrakt niederschlägt und eventuell zu einer Erkrankung führt.

Große Teilchen schlagen sich vornehmlich im Hals-Nasen-Rachenraum und den Verästelungen der Luftröhre (Bronchien) nieder, während kleine Teilchen bis in den Bereich der Lunge vordringen und sich dort in den Lungenbläschen (Alveolen) ablagern können. Grenzwerte, die sich auf den einatembaren Anteil beziehen, haben in der Grenzwerte-Liste ein E; Grenzwerte, die sich auf den alveolengängigen Anteil beziehen, ein A. Faserförmige Teilchen bis zu einer Länge von 100 mm können in den Alveolarbereich gelangen, wenn sie einen Durchmesser unter 3 mm haben.

'Allgemeiner
   Staubgrenzwert'    

 


Als 'Allgemeiner Staubgrenzwert' wurde eine Feinstaubkonzentration von 6 mg/m3 festgesetzt. Dieser Wert soll die Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane verhindern. Aber auch bei Einhaltung dieses Grenzwertes ist nur dann nicht mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen, wenn keine mutagenen, krebserzeugenden, fibrogenen, toxischen oder allergisierenden Wirkungen zu erwarten sind.

Die Tabelle 20 gibt Stoffe an, von denen beim Bauen, Renovieren und Reinigen Stäube - und Rauche, die wie Feinstäube behandelt werden - auftreten können.

Tabelle 20: Stäube beim Bauen, Renovieren und Reinigen mit Grenzwerten

Asbest Sanierungen
Blei Abschleifen alter Anstriche
Chrom(VI)-verbindungen Holzschutzmittel
Cristobalit Entfernen hochtemperaturbehandelter Keramikfasern
Dieselmotoremissionen Stapler, LKW, Baustellenmaschinen
Fluoride Holzschutzmittel
Holzstaub Sägen und Schleifen von Holz
Künstliche Mineralfasern Isolieren, Dämmen
Quarz beim Zerkleinern quarzhaltiger Materialien
Zement viele Baubereiche

Die Wirkungen einiger Stäube sind Langzeiteffekte und hängen maßgeblich von der Staubdosis ab, welche durch die über längere Zeit einwirkende mittlere Feinstaubkonzentration bestimmt wird. Aus diesem Grunde wird zur Beurteilung einiger Stäube ein Zeitraum von einem Jahr bzw. zwei Jahren zugrunde gelegt - im Gegensatz zu den sonst üblichen 8 Stunden.


18 ppm ist die Abkürzung für parts per million (= 1 Teil auf eine Million andere Teile)
19 Norpoth, Klaus, Erkennen und Abschätzen von Berufskrebsrisiken, in: s.i.s., 5/1992, S. 248-253


Stand: 05/2001
 

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