Die TRGS 900 enthält Luftgrenzwerte sowie Hinweise auf deren Herkunft und eventuell zu hautresorptiven Eigenschaften und zur Fruchtschädigung. Die Grenzwerte werden laufend den neuesten Kenntnissen angepasst. Bei neuen Grenzwerten oder Absenkungen von Grenzwerten ist spätestens innerhalb eines halben Jahres dieser Wert einzuhalten. Kann dies nicht erreicht werden, hat der Arbeitgeber dies unter Angabe der Gründe der zuständigen Behörde anzuzeigen und die Beschäftigten bzw. den Personal- bzw. Betriebsrat zu informieren.
Ebenso wenig wie eine nicht vorhandene Kennzeichnung von der Pflicht entbindet zu prüfen, ob vor Ort beim Umgang nicht doch ein Gefahrstoff vorliegt, entbindet eine Einhaltung der Grenzwerte von den entsprechenden Regelungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere den §§ 16 - 20.
| Stand: 05/2001 | ||