5.1   MAK-Werte-Liste und staatliche Grenzwerte

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine lange Tradition der Grenzwertsetzung. Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (MAK-Kommission) gibt jedes Jahr ihre nach streng wissenschaftlichen Maßstäben erarbeitete MAK-Werte-Liste heraus. Für die Luft am Arbeitsplatz werden von der MAK-Kommission die maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Werte) aufgestellt.

MAK-Werte sind jedoch keine Konstanten, aus denen das Eintreten oder Ausbleiben von Wirkungen bei längeren oder kürzeren Einwirkungszeiten errechnet werden kann. Die Einhaltung des MAK-Wertes entbindet nicht grundsätzlich von der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes exponierter Personen.

AGS verabschiedet
   TRGS 900          

 


Bis in das Jahr 1992 war die von der MAK-Kommission herausgegebene MAK-Werte-Liste weit-gehend identisch mit der rechtsverbindlichen Technischen Regel für Gefahrstoffe, TRGS 900. Alljährlich wurde in der Herbstsitzung des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) die MAK-Werte-Liste der DFG als TRGS 900 verabschiedet. Das Bundes-ministerium für Arbeit und Sozialordnung hat regelmäßig dieser Empfehlung des AGS entsprochen und die jeweils neue TRGS 900 im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht, folgerichtig unter dem Titel 'MAK-Werte'. Letztmals entschied der AGS so im Herbst 1991, im Januar 1992 wurde die letzte TRGS 900 mit dem Titel 'MAK-Werte' veröffentlicht.

Aufgrund des Einflusses der EU entscheidet der AGS jetzt nach den Kriterien der EU, die nicht identisch sind mit den Kriterien der MAK-Kommission. Daher kann es zu konkurrierenden Grenzwerten und Einstufungen zwischen dem AGS und der MAK-Kommission kommen. Dies ist grundsätzlich sogar zu begrüßen, Diskussionen können hier nur förderlich sein. Leider wird die Praxis dadurch aber sehr verwirrt. Zudem besteht das Problem, dass die Einstufungen des AGS von einem kleinen Kreis von Experten vorgenommen werden, dem Beraterkreis Toxikologie (BK-Tox). Der BK-Tox soll den AGS in Fragen der Toxikologie beraten, praktisch sieht es aber so aus, dass Empfehlungen des BK-Tox vom AGS ohne Änderung übernommen werden. Somit ist die frühere Abhängigkeit des AGS von der MAK-Kommission der Abhängigkeit vom kleineren und vor allem im Gegensatz zur MAK-Kommission nicht angreifbaren - da er nur beratende Funktion hat - BK-Tox gewichen.

Einfluß der EU         

 


Der Einfluss der Europäischen Union (EU) auf die deutsche Rechtsetzung wird auch im Gefahrstoffbereich immer stärker. Es ist müßig, über eventuelle Vor- und Nachteile zu diskutieren. Es gibt sowohl Abstriche als auch Verbesserungen des bisherigen deutschen Niveaus.

Die EU kann verbindliche Grenzwerte verabschieden, die dann von den Mitgliedsstaaten übernommen werden müssen. Die Grenzwerte sind von der EU wie folgt definiert:

    "Der Grenzwert wird angegeben als die über acht Stunden ermittelte mittlere Konzentration der Exposition eines Stoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz. Die Exposition wird verstanden als das Vorhandensein eines chemischen Arbeitsstoffes in der Luft im Atembereich des Arbeitnehmers. Sie wird beschrieben durch die Angabe der Konzentration und den zugehörigen zeitlichen Bezug."17

Nach einer Umstellungsphase heißt die völlig neu strukturierte TRGS 900 jetzt ‚Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - Luftgrenzwerte'. Die BAT-Werte - Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte - werden in einer eigenen TRGS 903 aufgeführt, die krebserzeugenden, erbgutverändernden und frucht- sowie fruchtbarkeitsschädigenden Einstufungen in der TRGS 905 und die sensibilisierenden Stoffe in der TRGS 907 ‚Verzeichnis sensibilisierender Stoffe'.

rechtlich verbind-
   lich sind nur TRGSen

 


Wichtig ist die Feststellung, dass nur die Angaben zu Grenzwerten und Einstufungen in den TRGSen 900, 903, 905 und 907 rechtsverbindlich sind. Die MAK-Liste der DFG ist lediglich eine wissenschaftliche Veröffentlichung - wenn auch eine sehr wichtige.


16 MAK- und BAT-Werte Liste, 1994, Seite 9; DFG, Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe. VCH Verlagsgesellschaft, Weinheim
17 Amtsblatt der EG Nr. L356, Seite 74; nach TRGS 900, BArBl. 12/1992, Seite 40 f.


Stand: 05/2001
 

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