konkrete Hilfen
durch GISBAU
Um für den betrieblichen Alltag die im vorgehenden Abschnitt beschriebene zeitraubende und umständliche Arbeit des Lesens und Verstehens von Sicherheitsdatenblättern zu erleichtern bzw. überflüssig zu machen, hat die Berufsgenossenschafte der Bauwirtschaft das Gefahrstoff-Informationssystem GISBAU aufgebaut. GISBAU liefert für alle in der Bauwirtschaft zur Anwendung kommenden Produkte Informationen, die für den Anwender die für den Arbeitsschutz notwendigen Angaben enthalten.
Die richtige Umsetzung der in den GISBAU-Informationen enthaltenen Angaben setzt allerdings voraus, dass der Leser die in den einzelnen Abschnitten enthaltenen Hinweise versteht und richtig interpretiert. Zwar werden die Informationen ausdrücklich mit dem Ziel formuliert, verständliche Hinweise zu bieten, allerdings bedingen die Kriterien
| · | in der Regel maximal zwei Seiten pro Information und |
| · | für möglichst alle Bau-Chemikalien Informationen zu erstellen, |
dass Formulierungen verwendet werden müssen, bei denen nicht für jeden auf den ersten Blick der Umfang der in ihnen enthaltenen Hinweise deutlich werden.
Im Folgenden soll verdeutlicht werden, mit welcher Zielsetzung die einzelnen Abschnitte formuliert worden sind. Die Grundstruktur der Abschnitte, die Reihenfolge der Informationen in den Abschnitten sowie die aus Anforderungen der Praxis formulierten Prioritäten sollten jedem bekannt sein, der mit den GISBAU-Informationen arbeitet.
Die kursiv gesetzten Texte sind GISBAU-Standardtexte. Um ein flüssigeres Lesen der einzelnen Abschnitte zu gewährleisten, sind diese in den Fließtext eingearbeitet worden.
Nachfolgend wird erklärt, wie eine Produkt-Information aufgebaut ist. Die Erläuterungen gelten analog auch für Stoff-, Stoffgruppen- und Produktgruppen-Informationen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass bestimmte Abschnitte in einer Stoff- oder Stoffgruppen-Information nicht erscheinen. So werden beispielsweise bei Stoffen keine Gefahrstoffmessungen vorgenommen, weil in der Bauwirtschaft üblicherweise mit Zubereitungen umgegangen wird.
verwenderbezo-
gene Information
GISBAU - Produkt-Informationen werden für Unternehmer, Betriebsräte, Arbeitsmediziner, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Beschäftigte erstellt. Für alle diese Zielgruppen stehen umfangreiche Informationen zur Verfügung. Die inhaltliche Struktur ist zusammen mit den jeweiligen Verwendern in Semi-naren erarbeitet worden, um genau die Informationen zu geben, die tatsächlich benötigt werden. So erhalten die Arbeitsmediziner u.a. ein toxikologisches Wirkungsprofil und die Betriebsräte eine Checkliste zur Überprüfung der im Betrieb getroffenen Maßnahmen.
Im Einzelnen sind aus den GISBAU - Produkt-Informationen folgende Angaben zu entnehmen.
Abbildung: Inhalte einer Produkt-Information
Die Gefahrstoffverordnung stellt im § 7 die Gefährdungsbeurteilung
und deren Dokumentation durch den Unternehmer bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
in den betrieblichen Mittelpunkt. Danach sind u.a. die inhalativen, dermalen
und pysikalisch-chemischen Gefährdungen, die von chemischen Arbeitsstoffen
bei der Verarbeitung ausgehen, zu analysieren.
Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erst durchführen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. In § 7, Abs. 7 der GefStoffV wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für den Unternehmer der beste Fall ist, wenn die Gefährdungsbeurteilung von kompetenter Stelle geliefert wird. Der Arbeitgeber darf die darin beschriebenen Maßnahmen direkt übernehmen, wenn sie zu den Bedingungen im Betrieb passen. Damit sind die Gefährdungsbeurteilung und deren daraus resultierende Maßnahmenkonzepte für die Betriebe der Bauwirtschaft in den meisten Fällen schnell erledigt. Die GISBAU-Information selbst dient nämlich weitgehend als Gefährdungsbeurteilung. Nur dann, wenn betriebs- und tätigkeitsbezogene Abweichungen vorliegen, sind diese getrennt über den Button 'Gefährdungsbeurteilung ergänzen' aufzuführen.
Die ‚Schieberegler’ lassen mit einem Blick erkennen,
welche Gefährdungen bei Tätigkeiten mit dem Produkt von GISBAU als
besonders hoch eingeschätzt werden. Die dann folgenden Angaben machen
auch durch die farbige Kennzeichnung (rot/grün) unmittelbar deutlich,
was bei der Gefährdungsbeurteilung besonders zu berücksichtigen
ist.
Kennzeichnung
Im Kopf der Produkt-Information sind der Handelsname des Produktes sowie die Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung aufgeführt. Die Kennzeichnung besteht u. a. aus dem(n) Gefahrensymbol(en) und den R- und S-Sätzen (Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge).
Es werden höchstens drei Gefahrensymbole entsprechend der Gefahrstoffverordnung angegeben. Diese sowie die R- und S- Sätze sind grundsätzlich den Herstellerangaben entnommen.
Wenn in einem Produkt Stoffe enthalten sind, die Krebs erzeugen können oder im Verdacht stehen, Krebs erzeugen zu können, wird unter dem Produktnamen ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Darüber hinaus ist häufig der GISCODE bzw. Produkt-Code unter der Handelsbezeichnung aufgeführt.
Zunächst werden Angaben über Farbe, Geruch und Form/Aggregatzustand gemacht. Anschließend wird auf die Löslichkeit in bzw. Mischbarkeit mit Wasser oder organischen Lösemitteln hingewiesen. Die Wasserlöslichkeit ist für den Abschnitt 'Schadensfall' von Bedeutung, da dort die Angabe der Wassergefährdungsklasse und der möglichen Löschmittel erfolgt, die u.a. von der Löslichkeit des Produktes abhängig sind. Ebenso richtet sich die Auswahl von Hautschutzsalben nach der Löslichkeit in Wasser.
Um dem Anwender eine weitere Recherche zu ermöglichen, werden die Inhaltsstoffe aus dem Sicherheitsdatenblatt oder sonstigen Informationen des Herstellers genannt. Vertrauliche Herstellerangaben erscheinen nicht; allerdings wird das Gefahrenpotenzial auch namentlich nicht genannter Stoffe in der weiteren Produkt-Information berücksichtigt. Es wird, sofern dies nicht aus dem Produktnamen hervorgeht, der Anwendungsbereich angegeben, z.B. Klebstoff, Holzschutzmittel.
In der Charakterisierung werden auch Angaben zu den Inhaltsstoffen der jeweiligen GISCODE- oder Produkt-Code-Gruppe aufgeführt. Die in den Produkten der jeweiligen Gruppe vorkommenden Inhaltsstoffe sind von den Herstellerverbänden genannt worden und bedingen die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen jeder Gruppe.
So wird beispielsweise in der GISCODE-Gruppe 'Stark lösemittelhaltige Klebstoffe/ Vorstriche, toluol- und methanolfrei' (S 2) ausgeführt: Als Lösemittel werden üblicherweise Aromaten (z.B. Xylole), Alkohole (z.B. Ethanol, Isopropanol), Ketone (z.B. Aceton, Methylethylketon), Ester (z.B. Methyl-, Ethylacetat) und Spezialbenzine eingesetzt.
Am Ende des Abschnittes erscheint der Hinweis, von welchen Inhaltsstoffen nach heutigen Erkenntnissen die größten Gesundheitsgefahren beim Umgang mit dem Produkt ausgehen. Bei den Produkten der Gebäudereinigung wird darüber hinaus angegeben, ob sich die folgenden Informationen auf den Umgang mit dem verdünnten oder unverdünnten Produkt beziehen.
Hinweis auf
Alternativen
Die wirkungsvollste Schutzmaßnahme ist, Gefahrstoffe überhaupt nicht einzusetzen oder auf weniger gefährliche Produkte bzw. Verfahren zurückzugreifen. In einer GISBAU - Produkt-Information wird - auch optisch hervorgehoben - auf Ersatzprodukte bzw. Ersatzverfahren hingewiesen, sofern diese bei gleichem technischen Wirkungsspektrum ein geringeres Gefahrenpotential aufweisen.
Eine namentliche Auflistung von Produkten wird an dieser Stelle nicht vorgenommen. GISBAU gibt aber Produktgruppen an, die als Ersatzprodukte in Frage kommen. So wird z.B. bei chromathaltigen Holzschutzmitteln der Hinweis gegeben, dass für bestimmte Anlagen auch chromatfreie Holzschutzmittel existieren, welche eine vergleichbare Schutzfunktion haben.
Es erscheinen nur Angaben zu den Inhaltsstoffen, die nach Rechtsvorschriften eingestuft sind oder für die Grenzwerte festgelegt wurden.
Angaben zu weiteren Inhaltsstoffen werden oft in der Charakterisierung angegeben. Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Hinweis, dass von nicht eingestuften Stoffen bzw. Stoffen ohne Grenzwert auch Gesundheitsgefahren ausgehen können bzw. auch bei Einhaltung der Grenzwerte Gefährdungen nicht auszuschließen sind. Dies gilt insbesondere für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende, aber auch für hautresorptive und sensibilisierende Stoffe.
Nach der Gefahrstoffverordnung ist der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet zu ermitteln, wie hoch die Gefahrstoffkonzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz sind.
Hinweise auf
Messungen
GISBAU hilft dem Unternehmer dabei, führt Gefahrstoffmessungen durch, wertet diese aus und ist in vielen Fällen in der Lage zu sagen, bei welchen Produkten und Arbeitsverfahren mit Grenzwertüberschreitungen zu rechnen ist.
Darüber hinaus erfolgt bei Stoffen ohne Grenzwert der Hinweis, dass Messungen nicht erforderlich sind. Da es den Rahmen einer GISBAU-Information bei weitem sprengen würde, bei jedem Produkt und sämtlichen Arbeitsverfahren alle Umgebungsparameter zu dokumentieren, werden allgemeinere, aber trotzdem aussagekräftige Sätze, hinter denen sich teilweise Hunderte von Messungen verbergen, aufgeführt, z.B.
Aufgrund der Messergebnisse ist eine Überschreitung der Grenzwerte zu erwarten.
Sofern bei bestimmten Produkten bzw. Arbeitsverfahren noch keine Messergebnisse vorliegen, wird dies ebenfalls angegeben. Für den Unternehmer bedeutet dies, dass er, wenn Grenzwertüberschreitungen nicht auszuschließen sind, Ermittlungen durchzuführen hat, um die Belastungen der Beschäftigten festzustellen.
GISBAU weist in knapper Form auf die bei der Verarbeitung des Produktes möglicherweise auftretenden Gesundheitsgefährdungen hin. Dabei werden Angaben zu den jeweiligen Einzelstoffen und deren Gefährdungen nicht gemacht, da für den Verwender nur wichtig ist zu wissen, welche Gefährdungen vom Gesamtprodukt ausgehen. Auch die Information: Reizt die Haut: z.B. Brennen, Jucken wird nicht weiter erläutert. Es sollte klar sein, dass Produkte in der Regel nur dann die Haut reizen, wenn auch ein Hautkontakt besteht.
Beschreibung
potenzieller
Gefahren
Bei der Gesundheitsgefährdung handelt es sich um eine potenztielle Gefahr, das heißt, die beschriebene Gefährdung kann, muss aber nicht auftreten. Inwieweit Gefährdungen beim Umgang mit dem Produkt bestehen, hängt von der verwendeten Menge, dem Arbeitsverfahren, aber auch von der Wirksamkeit der gegebenenfalls zu treffenden technischen, organisatorischen sowie persönlichen Schutzmaßnahmen ab. Sofern aber Arbeitsplatzmessungen belegen (vergleiche dazu den Abschnitt 'Gefahrstoffmessungen'), dass Grenzwerte einzelner Inhaltsstoffe überschritten werden, handelt es sich nicht mehr um eine Auflistung möglicher Gefahren, sondern um tatsächliche Gesundheitsgefahren.
Da über die Produkte, die zur Verarbeitung kommen, Angaben zur Gesundheitsgefährdung meist nicht verfügbar sind, wird die Gesundheitsgefährdung den Erkenntnissen über die Einzelinhaltsstoffe entnommen. Dabei werden bei giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen die Gesundheitsgefährdungen auch berücksichtigt, wenn der entsprechende Stoff in einer Konzentration unter 1% in der Zubereitung enthalten ist. Gesundheitsschädliche, hautresorptive, sensibilisierende sowie ätzende und reizende Stoffe werden erst ab einer Konzentration über 1% berücksichtigt.
Aufnahmeweg
Als erstes wird angegeben, auf welche Art der Gefahrstoff in den menschlichen Körper gelangen kann. In Frage kommen die Aufnahmewege Einatmen, Verschlucken und Aufnahme durch die Haut.
Hautresorption
Sind Stoffe mit 'H' (für Hautresorption) gekennzeichnet, so erscheint dieser Aufnahmeweg mit dem Hinweis... oder die Haut in den Körper gelangen und zu Gesundheitsschäden führen. Hautresorptiv bedeutet dabei, dass der Stoff überwiegend durch die Haut in den Körper aufgenommen wird. Sofern GISBAU Hinweise aus der Fachliteratur vorliegen, dass nicht mit einem 'H' versehene Inhaltsstoffe trotzdem zu einem hohen Prozentsatz über die Haut aufgenommen werden, wird der Aufnahmeweg 'Haut' ebenfalls angegeben.
Symptome/Wirkungen
Produkte, die vom Hersteller mit dem Gefahrensymbol 'C' (ätzend) gekennzeichnet sind, erhalten den Hinweis:
Verursacht Verätzungen, d.h. zerstört Gewebe und reizt Atemwege, Augen, Haut und Verdauungswege.
Zubereitungen, die nicht mit ätzend gekennzeichnet sind, deren Inhaltsstoffe aber in der Literatur als ätzend beschrieben werden oder einen hohen bzw. niedrigen pH-Wert besitzen, erhalten den Hinweis: Kann Verätzungen verursachen, d.h. kann Gewebe zerstören und reizt Atemwege, Augen, Haut und Verdauungswege.
Gefahr der Sensibilisierung
Sensibilisierung
Bei Inhaltsstoffen, die nach der TRGS 900 bzw. der MAK-Werte-Liste mit einem 'S' (für Sensibilisierung) gekennzeichnet sind, wird auf die allergieauslösende Wirkung mit dem Satz Kann zu Allergien führen hingewiesen.
Krebserzeugendes, fortpflanzungsgefährdendes oder erbgutveränderndes Potential
Wenn unter 'Grenzwerte und Einstufungen' Angaben zum krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Potential erfolgen, dann erscheint, um diese Gefahren nochmals hervorzuheben, unter Gesundheitsgefährdung ein entsprechender Hinweis.
Information für
Arbeitsmediziner
Speziell für die Verwendergruppe 'Arbeitsmediziner' enthalten die Informationen Hinweise zur Toxikologie einzelner Inhaltsstoffe. Diese Informationen liefern dem Mediziner wichtige Hinweise zum Verhalten eines Stoffes im menschlichen Körper.
Die Hinweise innerhalb des toxikologischen Wirkungsprofils entstammen überwiegend der Stoffdatenbank des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Die Aufbereitung dieses Datenmaterials erfolgt bei GISBAU durch einen Arbeitsmediziner mit dem Ziel, das umfangreiche Material zu bündeln und auf die Bedürfnisse der Zielgruppe - die Arbeitsmediziner - abzustimmen.
Um Gesundheitsgefährdungen der Beschäftigten zu vermeiden, werden leicht durchzuführende allgemeine Hygieneanweisungen gegeben. Der Abschnitt ist unterteilt in Kontakt, Körperreinigung und Kleidung.
Grundsätzlich wird der Hinweis gegeben: Im Arbeitsbereich keine Lebensmittel aufbewahren sowie weder essen, trinken, schnupfen noch rauchen. Hintergrund dieser Angabe ist die Tatsache, dass Rauchen und Schnupfen von den Beschäftigten nicht als Aufnahme in den Körper verstanden wird und dass diese allgemein anerkannte Hygienemaßnahme in der Praxis häufig nicht beachtet wird.
Kontakt
Kontakt mit einem chemischen Arbeitsstoff soll grundsätzlich vermieden werden. Viele Produkte enthalten z.B. geringe Mengen an Lösemitteln, die mit der Zeit die Haut entfetten und bei Augenkontakt die Schleimhäute reizen. Es erfolgt deshalb der Hinweis: Berührung mit Augen und Haut vermeiden. Bei Produkten mit ätzenden, sensibilisierenden oder hautresorptiven Stoffen wird auch darauf hingewiesen, dass die Berührung mit der Kleidung zu vermeiden ist.
Körperreinigung
Generell, auch bei Einsatz von lösemittelfreien Produkten, erscheint der Satz Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen. Der Satz wird um die Reinigung des Gesichts erweitert, wenn ein größeres Gefahrenpotenzial vorliegt.
Kleidung
Abhängig vom Gefahrenpotenzial erscheinen unterschiedliche Sätze. Im Extremfall, z.B. bei Altlasten-Sanierungen, wird angegeben: Straßenkleidung getrennt von Arbeitskleidung aufbewahren.
Bei Produkten mit großem Gefahrenpotential, z.B. bei stark lösemittelhaltigen Bau-Chemikalien, erscheint der Hinweis, verunreinigte Kleidung wechseln und erst nach deren Reinigung wieder benutzen.
Bei 'reinen' Lösemittel-Produkten, z.B. Verdünnern, die keine hautresorptiven oder allergisierenden (sensibilisierenden) Lösemittel enthalten, wird angegeben: Durchnässte Kleidung wechseln und erst nach deren Trocknung wieder benutzen!
Wenn auf Baustellen Berufskleidung getragen werden muss, erscheint zusätzlich der Hinweis: Nach Arbeitsende Kleidung wechseln. Dies geschieht z.B. bei Produkten mit hautresorptiven oder sensibilisierenden Inhaltsstoffen, um zu verhindern, dass diese über die Arbeitszeit hinaus auf den Beschäftigten einwirken.
Checkliste für
Betriebsräte
Der Abschnitt Hygienemaßnahmen ist in der Information für die Betriebsräte in modifizierter Form enthalten. Hier finden sich die Hygienemaßnahmen, zusammen mit den Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische, persönliche) im Abschnitt 'Hygiene- und Schutzmaßnahmen'. Sie sind als Fragen in Form einer Checkliste formuliert, mit der überprüft werden kann, welche von den geforderten Maßnahmen im Betrieb umgesetzt sind.
Die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen machen häufig die persönlichen Schutzmaßnahmen überflüssig. Zudem darf es den Arbeitnehmern nur zeitlich begrenzt zugemutet werden, persönliche Schutzausrüstung zu tragen.
Be- und Entlüftung
technische Maß-
nahmen gehen vor
Bei der Verarbeitung zahlreicher, insbesondere lösemittelhaltiger Bauprodukte treten Dämpfe oder Stäube auf, die zu Gesundheitsschäden führen können. Eine ausreichende Lüftung kann oft durch einfache Frischluftzufuhr realisiert werden. Nur wenn nicht sichergestellt werden kann, dass trotz vorgenommener Be- und Entlüftung Gesundheitsgefährdungen auftreten, sind zusätzlich die im Punkt 'Atemschutz' unter 'Persönliche Schutzausrüstung' beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen.
Brand- und Explosionsschutz
In feuergefährdeten Bereichen, d.h. wenn leicht entzündliche Produkte in üblichen Mengen (z.B. ein Schichtbedarf) verarbeitet, gelagert oder abgefüllt werden, sind Zündquellen nicht erlaubt. Zu diesen Zündquellen gehören z.B. elektrische Geräte ohne Ex-Schutz oder offene Flammen. Auf besondere Gefährdungen wie die Zündung von entzündlichen, kriechenden Dämpfen oder die elektrische Aufladung durch Schlag und Reibung wird ergänzend hingewiesen.
In explosionsgefährdeten Bereichen, wie sie typischerweise bei der Verarbeitung leicht- und hochentzündlicher Produkte vorkommen können, wird zusätzlich auf die notwendige Absperrung des Arbeitsbereiches und Kennzeichnung der Explosionszone hingewiesen: Arbeitsbereich absperren! Gut sichtbare Schilder mit folgendem Text aufstellen: VORSICHT! Explosionsgefahr - Betreten mit Feuer sowie Rauchen verboten! Zündquellen vermeiden!
Handhabung
Um beispielsweise das Abdunsten von Lösemitteln sowie das Verschütten bzw. Auslaufen von gefährlichen Zubereitungen zu verhindern, dürfen Gefäße nicht offen stehen gelassen werden.
Für brennbare Flüssigkeiten oder Schüttgüter, die direkt aus Gefäßen am Arbeitsplatz verarbeitet werden, wird eine Beschränkung der Vorratsmenge auf einen Schichtbedarf gefordert. Für besonders gefährliche Produkte entsprechend eine Reduzierung auf einen halben Schichtbedarf. Für die Reinigung der Hände oder der Haut bzw. das Ausspülen der Augen nach Stoffkontakt muss eine Waschgelegenheit am Arbeitsplatz vorhanden sein. Wo dies nicht möglich ist, z.B. bei Fassadenreinigungen in großer Höhe, ist eine Augendusche oder Augenspülflasche zu Verfügung zu stellen.
Insbesondere bei Reinigungsmitteln besteht die Gefahr, dass das Verdünnen mit heißem Wasser zur Freisetzung gesundheitsschädlicher Dämpfe führen kann. In diesem Fall erfolgt der Hinweis: Zum Ansetzen der Gebrauchslösung kein heißes Wasser verwenden!
konkrete Angabe
zur Schutzausrüst-
ung
Für den Fall, dass technische Schutzmaßnahmen nicht oder nur unzureichend getroffen werden können bzw. nicht ausreichen, sind persönliche Schutzausrüstungen für den Umgang mit dem Gefahrstoff aufgelistet.
Die Auswahl der Schutzausrüstung orientiert sich an den Gefahren des Produktes, d.h. an den Inhaltsstoffen. Gefährdungen durch unterschiedliche Arbeitsverfahren und daraus resultierende Schutzmaßnahmen werden ebenfalls berücksichtigt.
Augenschutz
Je nach Gefährdungsgrad werden Gestell- oder Korbbrille empfohlen. Außerdem werden bestimmte Gefahrenmomente berücksichtigt, z.B. bei Spritzgefahr.
Handschutz
Hier werden Schutzhandschuhe aus speziellen Materialien und in der GISBAU-Handschuhdatenbank auch Handdschuhfabrikate unterschiedlicher Hersteller angegeben. Müssen Handschuhe getragen werden, wird ein Baumwollunterziehhandschuh empfohlen, um das Gefühl der verstärken Schweißbildung und die Erweichung der Haut zu unterbinden.
Hautschutz
Von der Wasserlöslichkeit des vorliegenden Produktes hängt ab, welche der beiden Arten von Hautschutzsalben verwendet werden sollen:
| · | wasserlösliche Hautschutzsalben (Öl-in-Wasser-Emulsion = fettfrei oder fettarm) sind geeignet beim Umgang mit wasserunlöslichen Stoffen. |
| · | wasserunlösliche Hautschutzsalben (Wasser-in-Öl-Emulsion = stark fetthaltig) sind geeignet beim Umgang mit wasserlöslichen Stoffen. |
Atemschutz
Atemschutz wird bei Überschreitung der Grenzwerte oder im Gefahrfall, z.B. beim Auslaufen einer größeren Menge eines Lösemittels notwendig. Da nicht bei allen Verfahrensbedingungen bekannt ist, wie hoch die Luftbelastung ist, können - je nach Höhe der Belastungen - mehrere Filter angegeben sein. Hierzu werden die für das Produkt in Verbindung mit dem Arbeitsverfahren erforderlichen Gas-, Partikel- oder Kombinationsfilter aufgeführt. In bestimmten Fällen, z.B. bei Niedrigsiedern wie Aceton, Dichlormethan, Methylacetat oder Methanol, bieten Atemschutzfilter keinen ausreichenden Schutz. Dann muss ein umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät getragen werden.
Körperschutz
Textilfasern können mit bestimmten Bau-Chemikalien reagieren (Verkleben, Auflösen, Schrumpfen). Manche Textilgewebe werden von Gefahrstoffen leicht durchdrungen, andere sind leicht entflammbar. Falls Probleme dieser Art absehbar sind, wird Arbeitskleidung, gegebenenfalls mit bestimmten Materialeigenschaften, gefordert. Bei der Verarbeitung leichtentzündlicher Stoffe werden ergänzend Schuhe mit antistatischen Sohlen empfohlen.
Sofortmaßnahmen
am Unfallort
Alle Angaben unter dieser Überschrift beziehen sich ausschließlich auf Notsituationen/Unfälle, in denen Erste Hilfe geleistet werden muss. Diese Sofortmaßnahmen am Unfallort sind nicht mit den allgemeinen Hygienemaßnahmen zu verwechseln. Sie beschränken sich auf das, was der Mann vor Ort - ein Erst- oder Laienhelfer - selber leisten kann und muss. Immer wird der Hinweis gegeben, dass ein Arzt hinzuzuziehen ist - schließlich handelt es sich um einen Notfall. Dem Arzt ist auf jeden Fall eine Information (z.B. GISBAU - Produkt-Information, Sicherheitsdatenblatt, Technisches Merkblatt) auszuhändigen, aus der hervorgeht, welche Inhaltsstoffe in dem Produkt enthalten sind.
Die Hinweise in der Ersten Hilfe beziehen sich auf das geschädigte Organsystem - Augen, Haut, Atemwege bzw. Verdauungswege.
Augen
Nach Kontakt mit Gefahrstoffen wird als erste Maßnahme die Spülung der Augen mit Wasser empfohlen, da dieses in der Regel verfügbar ist. Dabei ist zu beachten, dass nicht länger als zehn oder fünfzehn Minuten gespült wird, um eine Unterkühlung der Augen zu vermeiden.
Haut
Obwohl es auf den ersten Blick nicht als typische Erste-Hilfe-Maßnahme erscheinen mag, erfolgen hier auch Angaben zu verschmutzter Kleidung. Bei Produkten, die z.B. Verätzungen hervorrufen können, muss verunreinigte Kleidung sofort ausgezogen werden.
Zur Hautreinigung wird die Verwendung von Seife empfohlen, da diese zu einer besseren Entfernung von Hautgiften beiträgt: Mit viel Wasser und gegebenenfalls Seife reinigen.
Bei lösemittelhaltigen Produkten ist die Verwendung von Spezialreinigern empfehlenswert, da hiermit Lösemittel besser entfernt werden können. Verdünner dürfen auf keinen Fall zur Hautreinigung eingesetzt werden, da diese Produkte reine Lösemittelgemische darstellen, welche die Haut entfetten und oft auch Stoffe enthalten können, die durch die Haut aufgenommen werden.
Einatmen
Enthält das Produkt Stoffe, die bei der Verarbeitung in die Atemluft übergehen können, z.B. Lösemittel, werden nach Einatmen dieser Stoffe bestimmte Erste-Hilfe-Maßnahmen wie Person an die frische Luft bringen oder Atemwege freihalten: Zahnprothesen, Fremdkörper (Erbrochenes) entfernen angegeben.
Verschlucken
Nach Verschlucken erfolgt wegen der damit verbundenen Aspirationsgefahr (Einsaugen von Mageninhalt in die Lunge) nicht die Empfehlung, Erbrechen herbeizuführen.
Bei Produkten, die ätzend wirken, würde durch das Erbrochene die Gefahr einer nochmaligen Verätzung der Speiseröhre bestehen. Statt dessen wird empfohlen, Wasser trinken zu lassen, um einen Verdünnungseffekt herbeizuführen.
Umgangshinweise
Die Hinweise zur Handhabung geben Zusatzinformationen beim Umgang mit Produkten, die als sinnvolle Ergänzungen zu den technischen Merkblättern der Hersteller zu sehen sind. Die Angaben werden unterschieden in Dämpfe, Werkstoffe und Reaktionen. Angaben zum Umgang sind auch unter 'Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen' und 'Persönliche Schutzmaßnahmen' zu finden.
Dämpfe
Dämpfe treten vor allem bei Verwendung von Lösemitteln oder lösemittelhaltigen Produkten auf. Die in der Bauwirtschaft auftretenden Gase oder Dämpfe sind in den meisten Fällen schwerer als Luft. Deshalb muss im Innenraum von unten nach oben gearbeitet werden. Besteht die Gefahr der Entstehung explosionsfähiger Gemische, so wird angegeben: Dämpfe sind schwerer als Luft und bilden mit Luft explosionsfähige Gemische!
Bei Arbeiten mit Produkten, die Dämpfe freisetzen, kann es vor allem bei unzureichender Belüftung und in kleinen Räumen zu einer Verdrängung des Sauerstoffs kommen; darauf weist der Satz: Erstickungsgefahr in engen Räumen (z.B. Gruben, Schächten und Silos) hin.
Werkstoffe
Es erfolgen Hinweise auf Materialien bzw. Werkstoffe, die durch Inhaltsstoffe der Produkte angegriffen werden können, z.B. Greift folgende Werkstoffe an: viele Kunststoffe und Gummi.
Neben Kunststoffen und Gummi, die vor allem durch Lösemittel angegriffen werden, können auch Metalle aufgeführt sein, die gegen Säuren oder Laugen unbeständig sind. Unter dem Abschnitt 'Lagerung' werden die hierfür ungeeigneten Materialien häufig nochmals aufgeführt und geeignete Materialien angegeben.
Reaktionen
Grundsätzlich besteht beim Mischen von zwei oder mehreren Komponenten die Möglichkeit einer ungewollten chemischen Reaktion. Sind solche (unter Umständen heftigen) Reaktionen bekannt, so erscheinen Hinweise wie Kann mit Oxidationsmitteln reagieren oder Reagiert mit Säuren unter Wärmeentwicklung (Spritzgefahr!).
Einige Substanzen können sich entweder spontan beim Erhitzen oder durch Reaktion mit anderen Stoffen zersetzen. Dabei können unter Umständen gefährliche Gase freigesetzt werden. Auf solche Möglichkeiten weisen Sätze wie Zersetzung bei höheren Temperaturen in gefährliche Gase oder Bildet zusammen mit Säuren gesundheitsschädliche Gase und Dämpfe hin.
Bei Lösemitteln besteht die Gefahr, dass sich durch die Oberflächenvergrößerung bei durchtränkten Materialien (Kleidung, Putzlappen) schnell entzündbare Gasgemische bilden können; da dies schon bei Temperaturen auftritt, bei denen sich über der Flüssigkeit noch keine entzündbaren Gasgemische bilden, erscheint der Hinweis, dass bei durchtränktem Material (z.B. Kleidung, Putzlappen) erhöhte Entzündungsgefahr besteht.
G-Sätze
Unter diesem Punkt werden die beim Einsatz des Produktes zu veranlassenden speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen aufgeführt. Wenn am Arbeitsplatz damit zu rechnen ist, dass der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird oder ganz bestimmte Tätigkeiten, z.B. mehr als vier Stunden Feuchtarbeit oder Umgang mit Epoxidharzen/Isocyanaten, durchgeführt werden, dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn sie vor Aufnahme der Arbeit Vorsorgeuntersuchungen unterzogen worden sind.
Bei G 26 'Atemschutzgeräte' erscheint der Hinweis falls Atemschutz notwendig werden kann. Damit soll verdeutlicht werden, dass diese Untersuchung nur erforderlich ist, wenn tatsächlich Atemschutz getragen werden muss.
Kleinmengen
Der Transport von gefährlichen Gütern spielt in der Bauwirtschaft eine wichtige Rolle, da die Betriebe im allgemeinen die Baumaterialien zur Baustelle und Reste, aber auch leere ungereinigte Gebinde zurück ins Lager transportieren müssen. Dabei wird zwar häufig Gefahrgut transportiert, die Mengen des Gefahrgutes bei den einzelnen Transporten ist jedoch meist gering. Für solche Fälle hat der Gesetzgeber die sogenannte Kleinmengenregelung erlassen. Durch diese Regelung können gerade in der Bauwirtschaft die meisten Transporte unter erleichterten Bedingungen erfolgen.
Unter dem Abschnitt 'Gefahrguttransport' wird aufgeführt, welcher Klasse und Ziffer das entsprechende Produkt zugeordnet ist. Diese Angabe ist u.a. für die Beschriftung der Gebinde wichtig, wenn beim Transport auf das Beförderungspapier verzichtet werden soll.
Darüber hinaus wird der Faktor entsprechend der Kleinmengenregelung angegeben. Mit diesem Faktor muss die Bruttomasse des Produktes multipliziert werden. Alle Multiplikationsergebnisse eines Transportes müssen addiert werden. Überschreitet das Ergebnis die Zahl 1.000, so ist kein Kleinmengentransport möglich.
Ferner wird darauf hingewiesen, wie die Gefahrgüter während des Transportes zu sichern sind. Handelt es sich bei dem entsprechenden Produkt nicht um Gefahrgut, so wird dies ebenfalls angegeben.
Um den Unternehmen die sachgerechte Sortierung der Baustellenabfälle und unterschiedlichen Produktreste auf der Baustelle oder dem Bauhof zu erleichtern, werden unter diesem Abschnitt Hinweise zur Sortierung und zur Behandlung des einzelnen Abfallstoffes und der Verpackungen bzw. der Gebinde gegeben.
Insbesondere finden sich Informationen, zu welcher Abfallart die Produktreste zu rechnen sind. Hierdurch wird dem Betrieb bei der Beurteilung, ob es sich um Sonderabfall oder nur um hausmüllähnlichen Gewerbemüll handelt, eine Hilfestellung geboten. Weiterhin wird die unterschiedliche Entsorgung von flüssigen oder ausgehärteten Produktresten sowie verunreinigten oder restentleerten (kratz- und tropffreien) Gebinden angegeben.
Um eine eindeutige Identifizierung der Abfallstoffe (Produktreste bzw. Gebinde) zu ermöglichen, ist für jede Abfallart der zugehörige Abfallschlüssel (EAK-Nummer) aufgeführt.
Die Lagerung von Chemikalien ist problematisch. Die Anwendung der einschlägigen Vorschriften ist abhängig von den gelagerten Mengen und den von den Chemikalien ausgehenden Gefahren. Eine exakte Wiedergabe der jeweils nach den Rechtsvorschriften notwendigen Maßnahmen ist daher im Rahmen einer GISBAU-Information kaum möglich. Es werden aber erste wichtige Hinweise geliefert.
Grundsätzlich müssen bei der Lagerung von Gefahrstoffen Vorkehrungen getroffen werden, die einen Missbrauch oder Fehlgebrauch durch Unkundige verhindern. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass Gefahrstoffe weder in die Hände von Kindern gelangen noch im Pausen- oder Aufenthaltsraum gelagert werden dürfen.
Ort
Gefahren können vor allem entstehen, wenn Arbeitsstoffe aus beschädigten oder undichten Behältern freigesetzt werden. Zunächst werden also Angaben zur notwendigen Beschaffenheit der Lagerbehälter gemacht. Unter Umständen sind bestimmte Lagertemperaturen einzuhalten; ein Schutz vor Feuchtigkeit und Wasser ist sicherzustellen. Maßnahmen zur Vermeidung von Schadensfällen und Umweltgefährdungen werden ebenfalls aufgeführt. Können gefährliche Gase oder Dämpfe frei werden, ist stets für eine gute Lüftung am Lagerort zu sorgen.
Behälter
Lagern im
Originalgebinde
Beim Umfüllen von Produkten in andere Gebinde besteht grundsätzlich die Gefahr, dass es durch eine unzureichende oder gar fehlende Kennzeichnung zu Gefährdungen durch Verwechslungen kommen kann. Zudem besteht die Gefahr des Freiwerdens von gefährlichen Stoffen (z.B. Ausgasen, Auslaufen) durch ungeeignete Gebindematerialien. Daher sollten Produkte im Originalgebinde gelagert werden.
Falls möglich, werden aber auch geeignete Behältermaterialien aufgeführt. Dann müssen diese selbstverständlich ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Daher der Hinweis: Nach Umfüllen Behälter wie Originalgebinde kennzeichnen!
Zusammenlagerung
Sehr giftige und giftige Stoffe sind so aufzubewahren, dass nur Betriebsangehörige und fachkundige Personen Zugang zu diesen haben.
Das Gefahrenpotenzial bei der Lagerung kann sich erhöhen, wenn verschiedene Chemikalien mit unterschiedlichen Eigenschaften zusammengelagert werden. Ätzende Flüssigkeiten können beim Auslaufen andere Behälter mit giftigen oder explosiven Stoffen angreifen und diese dadurch freisetzen. In Abhängigkeit von den dem Produkt zugeordneten Gefahrensymbolen gelten daher bestimmte Zusammenlagerungsverbote. Es dürfen z.B. giftige Stoffe nicht zusammen mit explosionsgefährlichen oder brandfördernden Stoffen gelagert werden.
Unter einer getrennten Lagerung ist entweder eine Lagerung in getrennten Räumen oder mit ausreichend großem Sicherheitsabstand (z.B. ein Euro-Palettenabstand) zu verstehen.
Die hier beschriebenen Maßnahmen sind nur im Schadensfall (Umfallen und Auslaufen eines Gebindes oder unvorhergesehener Brand usw.) anzuwenden; unterschieden wird Auslaufen/Verschütten und Brand/Erhitzung. Darüber hinaus ist die Wassergefährdungsklasse aufgeführt.
Auslaufen/Verschütten
Die zu treffenden Maßnahmen sind auf das Gefahrenpotenzial der Produkte abgestimmt, z.B. wird bei flüssigen, brennbaren Stoffen angegeben: Ausgelaufenes oder verschüttetes Produkt muss mit saugfähigem unbrennbarem Material (z.B. Kieselgur, Blähglimmer) aufgenommen und, wie unter Entsorgung beschrieben, behandelt werden!
Bei nicht brennbaren Stoffen reicht es aus, ein saugfähiges Material als Chemikalien-Bindemittel zu verwenden (evtl. Sägespäne, Putzlappen o.ä.).
Nach Freiwerden von besonders aggressiven oder leicht flüchtigen Chemikalien kann es notwendig sein, spezielle Schutzmaßnahmen bei der Beseitigung zu treffen: Bei Auslaufen größerer Flüssigkeitsmengen den Arbeitsplatz verlassen oder ausgelaufene Flüssigkeit darf nur nach Anlegen von persönlicher Schutzausrüstung beseitigt werden!
Da durch den Schadensfall große Gefahren für die Gesundheit aller Anwesenden bestehen können, werden zur Beseitigung u.U. Schutzmaßnahmen notwendig. So kann auf die unter dem Abschnitt 'Persönliche Schutzmaßnahmen' angegebenen Schutzausrüstungen verwiesen sein (z.B. Handschuhe, Atemschutzgeräte); möglich ist aber auch, dass spezielle Maßnahmen erforderlich sind wie das Tragen von umgebungsluftunabhängigem Atemschutzgerät.
Brand/Erhitzung
Die unter diesem Abschnitt angegebenen Maßnahmen werden nach brennbaren und nicht brennbaren Produkten unterschieden. Es werden z.B. geeignete Löschmittel genannt: Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Kohlendioxid, Pulver, alkoholbeständiger Schaum oder Wasser im Sprühstrahl!
Bei einem Brand in der Nähe brennbarer oder explosionsgefährlicher Produkte ist es erforderlich, die Gebinde mit Wasser zu kühlen. In diesen Fällen erscheinen Sätze wie Berst- und Explosionsgefahr durch Drucksteigerung durch Erhitzen oder Bei Brand in der Umgebung Behälter und Gebinde mit Sprühwasser kühlen.
Bei nicht brennbaren Produkten folgt der Hinweis, dass im Brandfall die Löschmaßnahmen auf die Umgebung abzustimmen sind.
GISBAU legt Wert darauf, dass die Gefahrstoff-Informationen nicht geändert werden. Die Unternehmen können und sollten die Informationen für ihre Betriebe nutzen, um den Verpflichtungen beim Umgang mit Gefahrstoffen nachzukommen.
Die von GISBAU erarbeiteten Informationen können beispielsweise auch genutzt werden, um eigene Betriebsanweisungen auf der Grundlage von GISBAU-Produkt-Information zu erarbeiten. Werden die Informationen jedoch verändert, dürfen diese nicht mehr die Bezeichnung 'GISBAU-Information' tragen.
Die original GISBAU-Information kann/soll jedoch beliebig oft kopiert und verbreitet werden. Hierzu fordert die Formulierung Vervielfältigung erwünscht auf.
Mit einer GISBAU-Produktinformation kann der Unternehmer komfortabel seine Gefährdungsbeurteilung dokumentieren. Wenn er seine Beschäftigten so arbeiten lässt, wie in der Produktinformation beschrieben, kann er durch Setzen eines Kreuzchens seiner Verpflichtung nachkommen. Sollte er in dem einen oder anderen Punkt von den beschriebenen Maßnahmen abweichen, kann er dies ebenfalls dokumentieren.
GISBAU-Informa-
tionen als Gefahr-
stoffverzeichnis
Die Gefahrstoffverordnung schreibt vor, dass der Arbeitgeber über die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe ein Verzeichnis zu führen hat. In der diesen Paragraphen erläuternden TRGS 440 wird ausgeführt, wie dieses Verzeichnis anzulegen ist. Es ist u.a. beschrieben, dass eine Sammlung von Informationen, aus denen die gefährlichen Eigenschaften zu ersehen sind, als Gefahrstoffverzeichnis dienen kann.
Damit können auch GISBAU-Informationen die Grundlage des Gefahrstoffverzeichnisses bilden, wenn auf diesen die pro Jahr durchschnittlich verbrauchten Mengen im Betrieb und die Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird, ergänzt werden.
GISBAU hat am Ende der Information dem Unternehmer mit dem Abschnitt 'Gefahrstoffverzeichnis' ermöglicht, diese Angaben einzutragen. Die in der TRGS 440 geforderten weiteren Punkte des Verzeichnisses wie Bezeichnung und Einstufung des Produktes sind bereits im 'Kopf der Produkt-Information' aufgeführt.
zusätzliches
Feld für FASI
Unter dieser Überschrift erscheint in der Information der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ein Freifeld, in dem betriebsspezifische Angaben, z.B. regionale Entsorgungsvorschriften, eingetragen werden können. Da dieser Abschnitt - ebenso wie der Abschnitt 'Gefahrstoffverzeichnis' - nicht mehr zur eigentlichen GISBAU-Produkt-Information gehört, ist er nach 'Copyright' angeordnet.
Ergänzung des
Entwurfs
Gleichzeitig mit diesen ausführlichen Produkt-Informationen kann der Unternehmer von GISBAU auch Entwürfe von Betriebsanweisungen erhalten. Diese sind vom Unternehmer lediglich durch betriebsspezifische Angaben zu ergänzen, um die Anforderungen des § 14 Gefahrstoffverordnung bzw. der TRGS 555 zu erfüllen. Solche Angaben sind beispielsweise der Firmenname, die Baustelle oder Tätigkeit, die Unfalltelefonnummer, der Name des Ersthelfers und der Fluchtweg, aber auch andere Angaben wie die Farbe des zu verwendenden Schutzhandschuhs oder die Art und Farbe des Behälters, in dem Abfälle zu sammeln sind. Da GISBAU noch nicht für alle Produkte und Arbeitsverfahren Arbeitsplatzmessungen vorgenommen hat, können unter dem Punkt ‘Atemschutz’ auch - abhängig von der jeweils vor Ort vorliegenden Schadstoff-Konzentration - mehrere Filter angegeben sein. In diesen Fällen hat der Unternehmer durch eigene Messungen zu ermitteln, welcher der angegebenen Filter zu verwenden ist. Die übrigen Filter sind dann zu streichen.
Ziel einer Betriebsanweisung sollte es sein, kurz und leicht verständlich auf die wesentlichen Gefährdungen und daraus resultierenden Maßnahmen hinzuweisen. Aus diesem Grund sind die Angaben beispielsweise einer Unternehmer-Information hier verkürzt wiedergegeben. Bestimmte Angaben werden mit Absicht nicht aufgeführt. So werden Hinweise wie 'WGK 3' oder 'R 36' dem Arbeitnehmer, der vor Ort das Produkt verarbeitet, nicht weiterhelfen. Auch Angaben zu technischen Schutzmaßnahmen wie Absauganlagen müssen dem Beschäftigten nicht weitergegeben werden, da zur Einrichtung solcher Maßnahmen der Unternehmer verpflichtet ist. Den Beschäftigten ist lediglich mitzuteilen, wie sie die Maßnahmen anzuwenden haben.
Die Betriebsanweisung soll dem Unternehmer als Grundlage der Unterweisung der Beschäftigten nach § 14 Gefahrstoffverordnung dienen. Weitergehende, ausführliche Informationen für die Unterweisung sind in den Unternehmerinformationen zu finden.
| Stand: 2007 | ||