4.3.1   Die einzelnen Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes

1. Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und Firmenbezeichnung

Es muss der Handelsname angegeben sein, wobei zu beachten ist, dass dieser mit dem Namen auf dem Verpackungsetikett übereinstimmt. Der Hersteller, Einführer oder Händler muss mit vollständiger Anschrift und Telefonnummer angegeben werden. Darüber hinaus ist eine Notrufnummer beim Hersteller oder einer öffentlichen Beratungsstelle anzugeben.

 

2. Mögliche Gefahren

Die wichtigsten Gefahren, die von einem Stoff oder einer Zubereitung ausgehen, sind kurz und klar zu beschreiben. Zumindest müssen die Texte der R-Sätze aufgeführt sein. Wichtig ist, dass auch die Gefahren, die durch einen 'absehbaren Missbrauch' auftreten können, zu benennen sind.

Darüber hinaus ist auf besondere Symptome nach Produkteinwirkung (z.B. Kopfschmerzen, Schwindel, Erbrechen etc.) hinzuweisen; es sind auch besondere Gefahren zu benennen, z.B. Erstickungsgefahr in Räumen beim Umgang mit Produkten, die den Sauerstoff verdrängen.

 

3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

Hier aufgeführte Angaben eröffnen, wenn sie exakt genug sind, die Möglichkeit, eigene Recherchen in chemischer Fachliteratur, in Regelwerken usw. anzustellen.

Inhaltsstoffe            

 


Bei Produkten - und mit solchen hat man es in der Praxis wohl überwiegend zu tun - ist nicht unbedingt die vollständige Zusammensetzung aller Inhaltsstoffe mit Rezeptur anzugeben; es reicht hier, so will es die EG-Sicherheitsdatenblatt-Richtlinie, eine Beschreibung der Zubereitung; auf jeden Fall sind aber alle gesundheitsgefährlichen Stoffe und alle Stoffe, die einen Arbeitsplatzgrenzwert haben aufzuführen.

Im einzelnen sind hier alle 'sehr giftigen' oder 'giftigen' Stoffe, die über einer Konzentration von 0,1 % in der Zubereitung enthalten sind, anzugeben und alle als 'gesundheitsschädlich', 'sensibilisierend', 'ätzend' oder 'reizend' eingestuften Stoffe, deren Konzentration über 1 % in der Zubereitung vorliegt.

Es gab und wird wahrscheinlich auch weiterhin an anderen Stellen im Sicherheitsdatenblatt Hinweise auf einzelne Stoffe des Produktes geben. Diese sind dann mit den Angaben unter Punkt 2 zu vergleichen. Tauchen hier Ungereimtheiten auf, ist beim Hersteller/Vertreiber gezielt nachzufragen.



4. Erste-Hilfe-Maßnahmen

Die Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen für Opfer, Umstehende und Erste-Hilfe-Leistende kurz, klar und verständlich formuliert sein. Sie sollten sich deshalb in Allgemeine Hinweise und Hinweise für den Arzt gliedern.

Hinweise für
   Laienhelfer             

 


Unter Allgemeine Hinweise sind die Sofortmaßnahmen anzugeben (Laienhilfe); ferner muss auf besondere Mittel (z.B. Augentropfen, Brandsalben) hingewiesen werden. Dem Erste-Hilfe-Leistenden muss an dieser Stelle auch gesagt werden, ob bei Unfällen auf jeden Fall eine sofortige ärztliche Hilfe notwendig ist. Die Angaben sind nach den verschiedenen Expositionswegen (Augen- und Hautkontakt, Einatmen und Verschlucken) zu gliedern.

Nach Verschlucken des Produktes muss z.B. angegeben werden, ob man Erbrechen herbeiführen soll oder nicht, oder ob man bestimmte Mittel nachtrinken lassen sollte, z.B. Aktivkohle, um den Schadstoff im Körper zu adsorbieren.

Bei den Hinweisen für den Arzt sollen - falls erforderlich - spezifische Angaben wie bestimmte Medikamente oder auch ein Verbot der Gabe von Medikamenten gemacht werden.


5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung

Bei brennbaren Flüssigkeiten entscheidet die Wasserlöslichkeit über einen möglichen Einsatz von Wasser als Löschmittel. Ein direkter Wasserstrahl kommt nur bei wasserlöslichen Flüssigkeiten in Frage.

Bei nicht wasserlöslichen brennbaren Flüssigkeiten darf in keinem Fall der direkte Wasserstrahl eingesetzt werden: zum einen ist er völlig unwirksam, weil das Wasser unter die brennende Flüssigkeit absinkt; zum anderen besteht die Gefahr einer Fetttröpfchenexplosion. Hier kann Wasser nur als Sprühstrahl oder Wassernebel eingesetzt werden. Besser eignen sich Schaum, Kohlendioxid-Schnee oder Trockenlöschmittel.

Es ist selbstverständlich, dass am entsprechenden Arbeitsplatz immer auch der geeignete Hand-Feuerlöscher zur Verfügung stehen muss.


6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

Für Unfälle bzw. unbeabsichtigte Freisetzungen des Produktes sind die notwendigen Maßnahmen anzugeben, z.B. Anlegen von persönlicher Schutzausrüstung (Handschutz oder Atemschutz mit entsprechendem Hinweis auf den Punkt 'Expositionsbegrenzung und Persönliche Schutzausrüstung').

Hier sollten sich auch Hinweise auf das Reinigungsverfahren finden; mit welchem Material ist der ausgelaufene Stoff aufzunehmen, z.B. Sand, Erde, Kieselgur, Universalbinder. Die Angaben sind aber oft nicht differenziert genug. Beim Aufnehmen von brandfördernden Substanzen wird beispielsweise meist nicht angegeben, dass das Aufsaugmaterial selbst nicht brennbar sein darf. Wenn z.B. konzentrierte Salpetersäure mit Sägemehl aufgenommen wird, können sich die Sägespäne selbst entzünden.

Es muss darauf hingewiesen werden, wie das getränkte Aufsaugmaterial zu entsorgen bzw. vor der Entsorgung sicher zu lagern ist.


7. Handhabung und Lagerung

Hier erfolgen Hinweise, dass das Produkt nur in bestimmten Anlagen eingesetzt werden darf, dass Absaug- oder Lüftungsmaßnahmen erforderlich sind oder auch, dass das Produkt nicht mit anderen Produkten zu verarbeiten ist.

Es müssen die Bedingungen für eine sichere Lagerung, z.B. Anforderungen an Lagerräume (Temperatur, Schutz vor Wasser, Belüftung) angegeben sein; zudem ist darauf hinzuweisen, ob es Zusammenlagerungsverbote mit anderen Produkten gibt.

Kennzeichnung
   wie Original-
   gebinde                  

 



Sehr wichtig sind auch Hinweise zu den Lagerbehältern. Diese müssen in jedem Fall geeignet sind, d.h. die Substanzen dürfen das Behältermaterial nicht angreifen oder zersetzen. Solange hier nicht ausdrücklich geeignete Materialien genannt sind, sollten die Produkte nur in Originalgebinden gelagert werden. Es ist wohl selbstverständlich, aber trotzdem fehlt dieser Hinweis oft in Sicherheitsdatenblättern, dass nach dem Umfüllen die Behälter wie das Originalgebinde zu kennzeichnen sind.


8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen

Falls es über den Punkt 'Handhabung' hinaus weitere Erläuterungen über technische Maßnahmen gibt, sind diese hier (evtl. mit Querverweis auf den Punkt 'Handhabung') aufzuführen. Für den Verwender gilt grundsätzlich, dass technische Maßnahmen, z.B. Lüftung, Absaugung, Brand- und Ex-Schutz, immer vollständig auszuschöpfen sind, bevor persönliche Schutzmaßnahmen herangezogen werden dürfen.

Sind in einer Zubereitung Stoffe mit Grenzwerten enthalten, so sind diese hier aufzuführen. An dieser Stelle sollte man sich auf jeden Fall auch noch einmal die chemische Charakterisierung (Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes) anschauen.

fehlende Angaben
   zur persönlichen
   Schutzausrüstung   

 



Da in den Sicherheitsdatenblättern meist kein Bezug genommen wird auf den konkreten Arbeitsplatz und das jeweilige Arbeitsverfahren, muss man diesen Punkt sehr kritisch betrachten. Die entsprechende Richtlinie zur Erstellung des EG-Sicherheitsdatenblattes besagt, dass es erforderlich ist, die Art z.B. des Atemschutzes anzugeben, also ein Gasfilter, Partikelfilter oder umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät. Diese konkreten Angaben werden aber meist nicht gemacht, so dass der Arbeitgeber weitere Recherchen anstellen muss. Er hat zu überwachen, ob Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz überschritten werden und wenn ja, wie hoch die Überschreitung ist. Danach richtet sich dann die entsprechende Filterklasse, z.B. A1-, A2- oder A3-Filter bei organischen Lösemitteldämpfen.

Eine andere wichtige Schutzmaßnahme ist der Handschutz. Hier sollte nicht nur die Art des Handschuhs, also z.B. mit Stulpen, angegeben werden; mindestens ist anzugeben, welches Handschuhmaterial bei welchem Stoff bzw. bei welchem Produkt geeignet ist. Da aber auch gleiche Handschuhmaterialien verschiedener Hersteller zu sehr unterschiedlichen Tragezeiten führen können, ist es erforderlich, Handschuhfabrikate einer Firma/mehrerer Firmen anzugeben. Angaben wie "Handschutz: ja" oder "geeignete Schutzhandschuhe tragen" sind jedenfalls nicht zu akzeptieren.


9. Physikalische und chemische Eigenschaften

Es werden hier nur die für den Arbeitsschutz relevanten Eigenschaften näher beschrieben.

Geruch                    

 


Der Geruch kann eine Identifizierung des Stoffes ermöglichen (ebenso wie Form und Farbe). So kann evtl. das Entstehen von Dämpfen oder Gasen registriert werden. Vorsicht ist geboten, wenn z.B. von einem angenehm fruchtigen Geruch gesprochen wird, da dieser oft als nicht gefährlich angesehen wird, obwohl gerade von bestimmten aromatisch riechenden Aminen oder Glykolen erhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen. Bei Zubereitungen ist es allerdings meist nicht möglich, aufgrund des Geruchs auf gefährliche Gase oder Dämpfe zu schließen, da zum einen oftmals Duftstoffe oder Parfüme zugesetzt werden und sich zum anderen die Gerüche der verschiedenen Inhaltsstoffe überlagern.

Dampfdruck            

 


Der Dampfdruck ist vor allem beim Umgang mit Lösemitteln und allen flüchtigen Stoffen von Bedeutung. Der Wert ist ein Maß für die Flüchtigkeit. Er gibt das Bestreben einer Flüssigkeit an, zu verdunsten und damit in die Atemluft zu gelangen. Je höher der Wert für den Dampfdruck ist, desto höher ist die Flüchtigkeit und damit die mögliche Gefahr des Einatmens. Da der Dampfdruck u.a. von der Temperatur abhängt, muss diese angegeben werden. Bei einer höheren Temperatur verdampfen mehr Lösemittel aus einem Behälter als bei einer niedrigen Temperatur. Als Faustregel kann man sagen, dass bei einer Temperaturerhöhung von 10°C die doppelte Menge Lösemittel in der Zeiteinheit verdampft. Je höher der Dampfdruck ist, desto niedriger ist der Siedepunkt eines Produktes. Eine Faustregel: Produkte mit einem Dampfdruck unter 20 mbar haben einen Siedepunkt unter 100°C.

Löslichkeit              

 


Leicht wasserlösliche Substanzen können nach Verschütten oder Auslaufen, bei unsachgemäßer Lagerung etc. besonders leicht ins Grundwasser gelangen. Bei brennbaren Flüssigkeiten entscheidet die Wasserlöslichkeit über einen möglichen Einsatz von Wasser als Löschmittel.

pH-Wert                  

 


Der pH-Wert besagt, ob eine Substanz sich eher wie eine Lauge (pH 10-14), wie eine Säure (pH 0-4) oder neutral (pH 7) verhält. Je extremer die pH-Werte sind, desto ausgeprägter ist der Charakter der Lauge bzw. Säure.

Laugen und Säuren zersetzen organisches Material, z.B. Holz, Leder, Wolle und natürlich menschliches Gewebe. Jeder Kontakt mit Haut und Augen muss vermieden werden. Bei Produkten mit pH-Werten über 11,5 oder unter 2 muss unabhängig von der jeweiligen Kennzeichnung von der Gefahr einer Verätzung ausgegangen werden. Auch schwächere Laugen (pH 10-12) und Säuren (pH 2-4) müssen noch als reizend angesehen werden. Dazu kommt, dass Stoffe mit sehr hohem oder niedrigem pH-Wert bei Wasserkontakt Wärme entwickeln und es so zu Reaktionen mit Spritzgefahr kommen kann. Wichtig ist, einen Vergleich zwischen dem pH-Wert und der Kennzeichnung unter dem Punkt 'Vorschriften' vorzunehmen. Ergeben sich hier widersprüchliche Angaben, sollten Nachfragen beim Lieferanten/Hersteller erfolgen.

Siedepunkt/Flamm-
   punkt      

 


Brennbare Substanzen mit niedrigem Siedepunkt, also leicht verdampfende Substanzen, haben stets einen niedrigen Flammpunkt. Faustregel: Der Flammpunkt eines Stoffes liegt um mindestens 50°C niedriger als sein Siedepunkt. Ein brennbares Produkt mit einem Siedepunkt von 60°C ist also vermutlich leicht entzündlich (Flammpunkt < 21°C), ein Produkt mit einem Siedepunkt von 100°C ist zumindest entzündlich (Flammpunkt < 55°C), eventuell auch leicht entzündlich.

Welchen Aussagewert hat nun der Flammpunkt für die betriebliche Praxis? Nehmen wir an, auf der Baustelle wird ein lösemittelhaltiger Lack mit einem Flammpunkt von 30°C verarbeitet. Die Temperatur auf der Baustelle beträgt 18 °C, der Behälter des Lackes ist geöffnet und ein Mitarbeiter erscheint mit glimmender Zigarette und kommt dem Lacktopf damit sehr nahe. Grund zur Panik? Nun, eigentlich nicht, bei der genannten Temperatur entwickeln sich ja nicht genügend entzündliche Gase. Nehmen wir nun an, es sei Hochsommer und es herrschen entsprechende Temperaturen: oben aufgezeigtes Szenario könnte leicht mit Explosion oder Brand enden.

Weit unterhalb ihres Flammpunktes können brennbare Flüssigkeiten auch dann leicht entzündet werden, wenn ein sogenannter Dochteffekt vorliegt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Flüssigkeit an einer oberflächenreichen Struktur verstärkt verdampft - wenn also beispielsweise die Arbeitskleidung oder ein Lappen mit der brennbaren Substanz getränkt ist.

Die Zündtemperatur besagt, welche Temperatur eine Flamme, ein Zündfunke oder ein Teil eines elektrischen Betriebsmittels erreichen muss, um zu einer Entzündung des Stoffes führen zu können. Je nach Zündtemperatur müssen elektrische Betriebsmittel im Arbeitsbereich bei Vorhandensein zündfähiger Gasgemische bestimmten Sicherheitsstandards entsprechen, die durch die sogenannte 'Temperaturklasse' angegeben werden.

Explosionsgrenzen 

 


Die Explosionsgrenzen geben an, in welchem Konzentrationsbereich ein Dampf-Luft-Gemisch explosionsfähig ist. Dabei ist insbesondere die untere Explosionsgrenze interessant. Für viele Lösemittel liegt diese bei nur ca. 0,5%. Das sind aber - anders ausgedrückt - noch immer 5.000 ppm. Das Erreichen auch sehr niedriger Explosionsgrenzen setzt also eine vielfache Grenzwertüberschreitung voraus, wie sie auf Baustellen unter normalen Bedingungen nicht zu erwarten ist. Kritische Verhältnisse können jedoch im Gasraum von Apparaturen, Behältern, Lagertanks oder schlecht entlüfteten Spritzkabinen auftauchen. Hier müssen entsprechende Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.


10. Stabilität und Reaktivität

Zersetzungs- und
   Reaktionsprodukte  

 


Bei 'Thermischer Zersetzung' sollte die Temperatur angegeben sein, ab der eine Zersetzung durch Hitzeeinwirkung erfolgt. Diese Angabe gibt Auskunft über die prinzipielle Einsatzmöglichkeit eines Stoffes. Ein Schmiermittel, das sich bereits bei 150°C zersetzt, ist z.B. für eine Maschine, die Betriebstemperaturen von 180°C erreicht, ungeeignet.

Bei der thermischen Zersetzung sollte auch an die Möglichkeit der Zersetzung von Dämpfen gedacht werden. CKW-Dämpfe aus Kaltreinigern zersetzen sich in der Umgebung, z.B. an heißen Oberflächen (heiße Maschinenteile), durch Schweißarbeiten oder durch Zigarettenglut zu gefährlichen Salzsäuredämpfen und zu hochgiftigem Phosgen, ohne dass der flüssige Kaltreiniger jemals erhitzt worden wäre.


11. Toxikologische Angaben

LD50- und LC50-
   Angaben                 

 


Unter diesem Punkt, der die Giftigkeit des Stoffes bzw. der Zubereitung beschreibt, tauchen immer wieder eine Reihe von Begriffen auf, die nicht unbedingt für jeden verständlich sind und daher einer weiteren Erläuterung bedürfen.

LD steht für Letaldosis, LC für Letalkonzentration, 50 für 50%. Gemeint ist jeweils die Stoffmenge bzw. -konzentration, bezogen auf 1 kg Lebendgewicht, die nötig ist, um 50% einer Versuchstiergruppe zu töten. LD50-Werte werden unterteilt in LD50-oral, also Aufnahme über den Verdauungstrakt [mg/kg], LD50-dermal, also Aufnahme über die Haut [mg/kg] und LD50-inhalativ, also Aufnahme über die Atemwege [mg/l].

Primäre Reizwirkung bedeutet, dass hier konkrete Aussagen über die Reizwirkung an Haut und Auge zu treffen sind. Meist werden hierzu Kaninchenversuche herangezogen. Das Fell wird entfernt und die Flüssigkeit auf die nackte Kaninchenhaut gegeben. Nach einer bestimmten Zeit schaut man sich die Haut an und entscheidet dann aufgrund der veränderten Hautoberfläche, ob es sich um eine reizende oder ätzende Substanz handelt. Ähnliches gilt für das Auge. Da die reizende oder ätzende Wirkung auch an den pH-Wert gebunden ist, sollte man an dieser Stelle auch noch einmal den Punkt 9 'Physikalische und chemische Eigenschaften' betrachten.

Unter dem Begriff subakute bis chronische Toxizität sind Gesundheitsschäden nach längerer Exposition zu verstehen, z.B. krebserzeugende, erbgutverändernde sowie fortpflanzungsgefährdende Wirkungen. Unter Erfahrungen am Menschen werden Symptome beschrieben wie Kopfschmerzen, narkotische Wirkung, Rauschzustand, Müdigkeit etc.


12. Umweltbezogene Angaben

WGK                       

 


Wichtig ist vor allem eine Einstufung als 'wassergefährdender Stoff': Werden wassergefährdende flüssige Stoffe in Betriebsstätten regelmäßig abgefüllt, so muss der Abfüllplatz so beschaffen sein, dass auslaufende Stoffe nicht in ein Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden gelangen können.

Die Wassergefährdung eines Stoffes wird im "Katalog der wassergefährdenden Stoffe" durch die Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 bis 3 ausgedrückt. Dabei bedeutet im einzelnen:

WGK 1: leicht wassergefährdend,

WGK 2: wassergefährdend,

WGK 3: stark wassergefährdend.

Darüber hinaus werden auch solche Stoffe gelistet, die nach heutigem Wissensstand nicht wassergefährdend sind.


13. Hinweise zur Entsorgung

allgemeine Anga-
   ben zur Entsorgung

 


Zum Thema Entsorgung ist zunächst zu sagen, dass hier das Sicherheitsdatenblatt meist keine konkreten Angaben machen kann, da die Entsorgung von Bundesland zu Bundesland, und erst recht von Nationalität zu Nationalität unterschiedlich geregelt ist. Daher findet man hier oft den Hinweis auf 'örtliche' Bestimmungen. Auf jeden Fall sollte aber die Abfallschlüssel-Nummer nach dem Europäischen Abfallkatalog (EAK) für den Stoff oder die Zubereitung angegeben werden.


14. Angaben zum Transport

Es werden sowohl Angaben zu nationalen als auch internationalen Transportvorschriften gemacht. Geregelt werden so die Bereiche Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt, See- und Lufttransport.

ADR/RID = europäische/internationale Regelungen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße/Schiene

ADN/ADNR = Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Flüssen/Rhein

IMDG = Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf hoher See

ICAO - TI = Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in der Luft

Klassen und
   Ziffern der GGVS    

 


Aus den Klassen, z.B. der GGVSE/ADR, kann schon auf bestimmte Stoffcharakteristika geschlossen werden. So bedeutet z.B. die Klasse 6.1, dass es sich um einen giftigen Stoff handelt, während die Klasse 8 besagt, dass der Stoff ätzende Eigenschaften hat. Vergleicht man diese Angaben mit anderen Punkten des Sicherheitsdatenblattes, erhält man weitere Hinweise auf die Gefährlichkeit des Produktes.


15. Rechtsvorschriften

wichtigster Punkt
   im Sicherheits-
   datenblatt               

 


Der Punkt 'Vorschriften' ist mit besonderer Aufmerksamkeit zu lesen. Vor allem werden hier die Kennzeichnung sowie die wichtigsten Daten des Produktes nach EG-Richtlinien und GefStoffV wiedergegeben.

z.B.: Gefahrensymbol C und Gefahrenbezeichnung 'ätzend'

· Angabe aller gefahrbestimmenden Komponenten, z.B. enthält Salzsäure und Phosphorsäure
· Angabe der R- und S-Sätze im vollständigen Wortlaut
· Besondere Kennzeichnungen, z.B. "enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten".

Dann müssen weitere Vorschriften/Daten aufgeführt werden, z.B. Beschäftigungsbeschränkungen oder. Wassergefährdungsklassen. Immer öfter findet man unter dem Punkt 15, vereinzelt aber auch unter Punkt 2, Angaben zu den GISBAU-Codierungen.

Der Punkt 'Vorschriften' sollte auf jeden Fall noch einmal mit verschiedenen anderen Punkten im Sicherheitsdatenblatt abgeglichen werden, um eventuelle Unstimmigkeiten zu erkennen. Das Sicherheitsdatenblatt ist, wenn nicht schon im Kopf angegeben, hier unbedingt mit seinem Erstelldatum zu versehen.


16. Sonstige Angaben

An dieser Stelle sollen alle weiteren Angaben, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sein können, aufgeführt sein. Solche Hinweise können z. B. sein: empfohlene Verwendung und Beschränkungen, Literaturangaben etc. Falls nicht an anderer Stelle schon geschehen, sind hier auch das Ausstellungsdatum des Sicherheitsdatenblattes und ein Ansprechpartner (mit Telefonnummer) für eventuelle Rückfragen anzugeben.



Stand: 2007
 

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