4.3   Das Sicherheitsdatenblatt

Reach-Verordnung     
 


Die REACH-Verordnung stellt das Sicherheitsdatenblatt auf eine neue gesetzliche Grundlage und verlangt, dass europaweit zukünftig für alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen Sicherheitsdatenblätter erstellt und geliefert werden müssen. Um den Unternehmern alle notwendigen Informationen zu vermitteln, verlangt REACH, dass die Bestandteile einer Zubereitung mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden müssen, sobald ihr Gehalt in der Zubereitung

· bei sehr giftigen oder giftigen Stoffen 0,1%,
· bei gesundheitsschädlichen, sensibilisierenden, ätzenden oder reizenden Stoffen 1%

übersteigt. Damit erhält der Arbeitgeber ausreichende Hinweise auf die Inhaltsstoffe, die es ihm ermöglichen sollen, die geeigneten Maßnahmen beim Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zu treffen.

Das Sicherheitsdatenblatt nimmt in der GefStoffV einen breiten Raum ein. Im § 6 wird beispielsweise bestimmt:

Pflicht zur
   Erstellung von
   Sicherheitsdaten-
   blätter                    

 



    "Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung nach Maßgabe der Richtlinie 91/155/EWG kostenlosein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache zu übermitteln.”

Um die Gefahrstoffverordnung nicht mit Einzelbestimmungen zu überfrachten und bei jeder zukünftigen Änderung der Bestimmungen in Sicherheitsdatenblättern die ganze Verordnung neu herausgeben zu müssen, ist zur Konkretisierung des Inhaltes von Sicherheitsdatenblättern die TRGS 220 'Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Stoffe und Zubereitungen' erarbeitet worden. Sie bestimmt, dass das Sicherheitsdatenblatt die im Folgenden beschriebenen 16 Abschnitte aufweisen muss.

Stand: 2007
 

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