3.3.4  Information der Beschäftigten

Wesentliche Voraussetzung für ein sicheres Arbeiten mit Gefahrstoffen ist die Information der Beschäftigten über alle am Arbeitsplatz vorhandenen potenziellen Gefahren und erforderlichen Schutzmaßnahmen. Die Gefahrstoffverordnung schreibt dem Arbeitgeber vor, bevor er Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen lässt, eine Betriebsanweisung zu erstellen und die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht nur für solche Produkte, die der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung der Schutzstufe 1 zugeordnet hat. Schutzstufe 1 bedeutet, dass aufgrund der Arbeitsbedingungen, der nur geringen verwendeten Stoffmenge und einer nur geringen Höhe und Dauer der Exposition insgesamt auch nur eine geringe Gefährdung der Beschäftigten besteht.


Der § 14 Gefahrstoffverordnung führt aus:

Betriebsanweisung-
   en auch für kenn-
   zeichnungsfreie
   Produkte

 




In der TRGS 555 ‘Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV’ werden die Forderungen des § 14 konkretisiert. Zu beachten ist, dass die Pflicht zur Erstellung einer Betriebsanweisung wesentlich weiter gefasst ist als die Kennzeichnungsverpflichtung nach GefStoffV. Daher muss auch beim Umgang mit nicht gekennzeichneten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen stets geprüft werden, ob eine Betriebsanweisung zu erstellen ist.

 

Stand: 04/2006
 

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