Wesentliche Voraussetzung für ein sicheres Arbeiten mit Gefahrstoffen ist die Information der Beschäftigten über alle am Arbeitsplatz vorhandenen potenziellen Gefahren und erforderlichen Schutzmaßnahmen. Die Gefahrstoffverordnung schreibt dem Arbeitgeber vor, bevor er Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen lässt, eine Betriebsanweisung zu erstellen und die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht nur für solche Produkte, die der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung der Schutzstufe 1 zugeordnet hat. Schutzstufe 1 bedeutet, dass aufgrund der Arbeitsbedingungen, der nur geringen verwendeten Stoffmenge und einer nur geringen Höhe und Dauer der Exposition insgesamt auch nur eine geringe Gefährdung der Beschäftigten besteht.
Der § 14 Gefahrstoffverordnung führt aus:
“(1) Der Arbeitgeber stellt sicher,
dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung gemäß
Satz 2, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in für
die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich
gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:
1. Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe,
wie zum Beispiel Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie
Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,
2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen,
die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen
Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat. Dazu gehören
insbesondere
a) Hygienevorschriften,
b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer
Exposition zu ergreifen sind,
c) Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und
Schutzkleidung,
3. Informationen über Maßnahmen, die von den Beschäftigten,
insbesondere von Rettungsmannschaften, bei Betriebsstörungen, Unfällen
und Notfällen und zur Verhütung von diesen durchzuführen
sind.
Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung
der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Der Arbeitgeber stellt ferner
sicher, dass die Beschäftigten
1. Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern über die Stoffe und
Zubereitungen haben, mit denen Beschäftigte Tätigkeiten durchführen,
und
2. in den Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die im Hinblick auf
die Sicherheit bei der Verwendung von Gefahrstoffen angewendet werden müssen.
(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten anhand der
Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende
Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung
muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich
arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten
verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der
Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift
zu bestätigen.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten,
die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine
arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird. Diese
Beratung soll im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 2 erfolgen. Dabei sind
die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach § 16 Abs.
3 zu unterrichten sowie auf besondere Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten
mit bestimmten Gefahrstoffen hinzuweisen. Die Beratung ist unter Beteiligung
des Arztes nach § 15 Abs. 3 Satz 2 durchzuführen, falls dies aus
arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein sollte."
Betriebsanweisung-
en auch für kenn-
zeichnungsfreie
Produkte
In der TRGS 555 ‘Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV’ werden die Forderungen des § 14 konkretisiert. Zu beachten ist, dass die Pflicht zur Erstellung einer Betriebsanweisung wesentlich weiter gefasst ist als die Kennzeichnungsverpflichtung nach GefStoffV. Daher muss auch beim Umgang mit nicht gekennzeichneten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen stets geprüft werden, ob eine Betriebsanweisung zu erstellen ist.
| Stand: 04/2006 | ||