3.3.3  Schutzmaßnahmen

Bevor mit gesundheitsgefährlichen Stoffen umgegangen wird, sind die mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken zu ermitteln, zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Das Ziel dieser Schutzmaßnahmen ist es, Beschäftigte vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Dies ist nicht nur bei einem ‘aktiven’ Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, sondern auch bei Tätigkeiten im Gefahrenbereich der Stoffe erforderlich. Die Gefahrstoffverordnung macht im § 9, Absatz 2deutlich, dass es nicht allein auf die richtigen Schutzmaßnahmen ankommt, sondern auch auf deren Rangfolge:

Rangfolge der
   Schutzmaßnahmen

 


1. Ersatzverfahren bzw. Ersatzstoffe/-produkte
2. Technische Schutzmaßnahmen
3. Organisatorische Schutzmaßnahmen
4. Persönliche Schutzmaßnahmen.

Bei all diesen Maßnahmen ist durch organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Zahl der gefährdeten Personen so gering wie möglich ist.
Im § 9, Absatz 3 der GefStoffV wird auch der Einsatz von persönlichen Schutzmaßnahmen geregelt.

persönliche
   Schutzausrüst-
   ung als letzte
   Maßnahme            

 




Der Arbeitgeber hat die Handschuhe, den Atemschutz, die Stiefel usw. auszuwählen sowie dafür zu sorgen, dass jederzeit gebrauchsfähige neue Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen. Bei Atemschutzfiltern oder Handschuhen kann dies bedeuten, dass pro Schicht mehrere Filter/Handschuhe notwendig sind.

Wichtig ist es, darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass die Beschäftigten nur so lange die persönliche Schutzausrüstung tragen, wie dies das Arbeitsverfahren erforderlich macht.

Stand: 04/2006
 

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