Arbeitsplatz-
messungen
Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, so ist beispielsweise durch Arbeitsplatzmessungen oder Berechnungen zu ermitteln, ob die Grenzwerte der in den Produkten enthaltenen Stoffe überschritten sind.
Erläutert und inhaltlich ausgefüllt wird diese Forderung
in der TRGS 402 ‘Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher
Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen’. Auch die Gesamtwirkung verschiedener
gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu beurteilen. Auf
die Bewertung von Stoffgemischen wird in der TRGS 403 ‘Bewertung von
Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz’ eingegangen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass in den § 9ff. der GefStoffV
von ‘Ermitteln’ die Rede ist, d.h., es muss nicht unbedingt eine
Arbeitsplatzmessung durchgeführt werden. ‘Ermitteln’ kann
auch bedeuten, dass eine Abschätzung der Gefahrstoffkonzentrationen durch
Berechnung oder Abgleich mit bereits vorhandenen Messergebnissen erfolgt.
Möglich ist dies durch Messungen an einem Arbeitsplatz und Übertragung
der Ergebnisse auf ähnliche Arbeitsplätze.
Auch im Zusammenhang mit der Gefahrstoffüberwachung in der Luft am Arbeitsplatz möchte der Gesetzgeber Erleichterungen für die Unternehmen schaffen, indem er vom Ausschuss für Gefahrstoffe so genannten VSK erarbeiten lassen will, auf die sich der Unternehmer dann beziehen kann. In solchen verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien soll festgelegt werden, unter welchen Bedingungen/Voraussetzungen mit einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte zu rechnen ist. Der Arbeitgeber kann sich dann auf diese VSK berufen und braucht keine eigenen Ermittlungen durchzuführen, wenn er die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entsprechend der Vorgaben der VSK durchführt („Vermutungswirkung“). Allerdings existieren VSK bisher nur für wenige Gehrstoffe, so dass solche Hilfen in größerem Umfang wohl erst ein ein paar Jahren zur Verfügung sehen werden.
| Stand: 04/2006 | ||