3.3   Arbeitgeberpflichten

Die Gefahrstoffverordnung von 2005, aber auch berufsgenossenschaftliche Regelwerke, erlegen dem Unternehmer, der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführt bzw. durchführen lässt, eine Reihe von Verpflichtungen auf, die im Folgenden konkretisiert werden.

3.3.1   Gefährdungsbeurteilung

Gefahrstoff -
   ja oder nein            

 


Wer Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse herstellt oder verwendet - das ist praktisch jeder Arbeitgeber - muss zunächst überprüfen, ob der Stoff, die Zubereitung oder das Erzeugnis gefährliche Eigenschaften besitzt oder ob bei der Verwendung Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften freigesetzt werden bzw. entstehen können.

Die Beurteilung der Gefährdungen beim Verarbeiten von Gefahrstoffen ist die zentrale Forderung der Gefahrstoffverordnung. Dabei kommt dem Begriff der „Tätigkeit“ eine enorme Bedeutung zu. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zunächst festzustellen, ob bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, also in der Regel beim Verarbeiten der chemischen Stoffe, Gefährdungen für die Beschäftigten bestehen. Dabei kann der Unternehmer sich nicht nur auf die Kennzeichnung auf dem Gebindeetikett oder im Sicherheitsdatenblatt verlassen. Vielmehr hat er verstärkt auch die unterschiedlichen Applikationsverfahren, die vor Ort verwendete Menge, die Arbeitsbedingungen und –umgebungen sowie die daraus resultierenden Expositionen zu betrachten. In Abhängigkeit von diesen Faktoren sind dann die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen unabhängig voneinander zu beurteilen und die konkreten Maßnahmen festzulegen. Natürlich hat der Arbeitgeber dabei auch eventuell zu erwartende Brand- und Explosionsgefahren zu berücksichtigen.

 

Ersatzstoff-
   prüfung                     

 


ErsatzstoffprüfungHandelt es sich beim Umgang mit dem verwendeten Produkt um einen Gefahrstoff, ist zu prüfen, ob Arbeitsstoffe mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko erhältlich sind. Sollten solche Produkte verfügbar und einsetzbar sein, sind diese Ersatzstoffe zu verwenden, wenn es dem Unternehmer zugemutet werden kann.

Die Gefährdungsbeurteilung ist vom Unternehmer zu dokumentieren. Dabei ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten und welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden müssen. Anzugeben ist auch, warum eventuell vorhandene Ersatzstoffe nicht eingesetzt werden.

Grundsätzlich darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Sofern der Unternehmer selbst nicht fachkundig ist, muss er sich beraten lassen. Für eine solche Beratung kommen in erster Linie der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit in Frage.

Da die Gefährdungsbeurteilung eine sehr anspruchsvolle und zeitintensive Aufgabe ist, die von kleinen und mittelgroßen Unternehmen nicht ohne Weiteres zu leisten ist, hat der Gesetzgeber zugelassen, dass der Unternehmer auch eine beispielsweise vom Hersteller mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung übernehmen kann, sofern er seine Tätigkeit entsprechend den dort gemachten Angaben und Festlegungen durchführt.

Da die GISBAU-Produktinformationen alle notwendigen Maßnahmen beim Verarbeiten von chemischen Bauprodukten beschreiben, und die Informationen zudem entsprechend der unterschiedlichen Applikationen erarbeitet sind, kann der Unternehmer diese Produkt-Informationen auch als Gefährdungsbeurteilung und –dokumentation verwenden. Wenn er seine Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff - wie in der Information beschrieben - durchführt, kann er dies in WINGIS unter dem Punkt „Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung“ entsprechend vermerken und ist damit seiner Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nachgekommen. Sollte er von den Maßnahmen der GISBAU-Information in dem einen oder anderen Punkt abweichen, kann er diese Abweichungen ebenfalls über WINGIS dokumentieren. Neben der Möglichkeit, die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, findet der Unternehmer in den Produktgruppen für Gefahrstoffe zudem eine getrennte Beurteilung – wie von der Gefahrstoffverordnung gefordert – der inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen vor.


Die Gefahrstoffverordnung lässt dem Unternehmer, der Gefahrstoffe verarbeitet, einen größeren Spielraum bei der Frage, welche organisatorischen, technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen vor Ort zu ergreifen sind. Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass bei einer bestimmten Tätigkeit mit einem chemischen Arbeitsstoff nur eine „geringe“ Gefährdung besteht, also beispielsweise beim Auftragen von Dispersionsfarben mit der Rolle, so sieht die Verordnung erhebliche betriebliche Erleichterungen vor.

So brauchen beispielsweise bei geringen Gefährdungen für die Beschäftigten weder Betriebsanweisungen erstellt noch Gefahrstoffverzeichnisse geführt zu werden, wenn bestimmte eigentlich selbstverständliche hygienische und arbeitsorganisatorische Maßnahmen ergriffen wurden. Wann eine Gefährdung als gering anzusehen ist, bestimmt dabei der Unternehmer selbst.
Sofern mehr als „geringe“ Gefährdungen bestehen, sind folgende wesentliche Punkte zu beachten:

3.3.1.1 Gefahrstoffverzeichnis

Gefahrstoff-
   verzeichnis bringt
   Vorteile                  

 



Der Arbeitgeber und die zuständige Behörde sollen sich - nach dem Willen des Gesetzgebers - jederzeit einen Überblick über die im Betrieb gehandhabten oder gelagerten Stoffe verschaffen können. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist ein betriebliches Gefahrstoffverzeichnis zu führen.

Die Grundlage aller Maßnahmen im Zusammenhang mit gesundheitsgefährlichen Stoffen, seien es nun Lagerung, Transport, Entsorgung oder direkter Umgang, stellen Listen der im Betrieb verwendeten chemischen Arbeitsstoffe dar. Auch für eine sinnvolle Magazinverwaltung ist ein Überblick über die vorhandenen Bestände von grundlegender Bedeutung.

Eine solche Bestandsaufnahme der im Betrieb vorhandenen Arbeitsstoffe unter Arbeits- und Umweltschutzgesichtspunkten hat viele Vorteile. Zu große Lagerbestände werden erkannt und können reduziert werden. Nicht mehr benötigte Stoffe können entsorgt werden und belasten das Lager nicht mehr. Werden im Betrieb für den gleichen Zweck Stoffe von verschiedenen Herstellern verwendet, bietet sich für die Zukunft der Einsatz nur noch eines Stoffes an. Dies vereinfacht die Lagerhaltung und ermöglicht meist durch den Kauf einer größeren Menge einen günstigeren Preis.

Die Gefahrstoffverordnung fordert den Unternehmer u.a. auf, in seinem Betrieb zu ermitteln, ob gesundheitsschädliche Stoffe eingesetzt werden, welche Gefahren von diesen Stoffen ausgehen und welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Auch hierfür wird als Grundlage aller Ermittlungen eine Liste der im Betrieb eingesetzten chemischen Arbeitsstoffe benötigt. Die Gefahrstoffverordnung fordert im § 7, Absatz 8 ausdrücklich das Gefahrstoffverzeichnis, das folgende Angaben enthalten sollte:

    1. Bezeichnung des Gefahrstoffes,
    2. Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,
    3. Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb,
    4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.

    Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."

Darüber hinaus muss im Gefahrstoffverzeichnis auch auf die Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Gefahrstoffe hingewiesen werden. Es sollte ausreichend sein, hier anzugeben, an welchem Ort im Betrieb die Sicherheitsdatenblätter von den Beschäftigten eingesehen werden können.

TRGS 440                

 


Weitere Einzelheiten zur Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses gibt die
TRGS 440 die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 440 ‘Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)’.

Das Gefahrstoffverzeichnis ist ausdrücklich nicht auf Stoffe mit einem Gefahrensymbol beschränkt, sondern umfasst auch diejenigen Stoffe, aus denen bei der Verwendung gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden.

ein Verzeichnis
   für gleiche Bau-
   stellen                    

 



Erfreulicherweise erläutert die TRGS, dass bei wechselnden Arbeitsplätzen mit gleichen Tätigkeiten die verschiedenen Arbeitsplätze zu einem Arbeitsbereich zusammengefasst werden können. Die Unternehmer der Bauwirtschaft können somit ein Gefahrstoffverzeichnis für ihren Betrieb führen, d.h., die auf den verschiedenen Baustellen eingesetzten Gefahrstoffe können in einer Liste geführt werden.

Wichtig für die Bauwirtschaft ist die Möglichkeit, das Gefahrstoffverzeichnis in Form einer Sammlung von Informationen, aus denen die gefährlichen Eigenschaften zu ersehen sind, zu führen, wenn diesen Informationen die im Betrieb verwendeten Mengen- und Arbeitsbereiche hinzugefügt werden. Damit kann auch eine Sammlung der Produkt-Informationen von GISBAU, versehen mit den im Betrieb eingesetzten Mengen und Bereichen, als Gefahrstoffverzeichnis geführt werden.

Tabelle 1 zeigt beispielhaft, wie das Gefahrstoffverzeichnis eines Bauunternehmers beginnen könnte. In der ersten Spalte erfolgt eine Nummerierung, in der zweiten Spalte wird der Handelsname des Produktes aufgeführt. Es folgt ein Hinweis darauf, wo nähere Angaben zu Inhaltsstoffen und Gefahren aufgeführt sind. Die Spalten Gefahrensymbol und R-Sätze geben die Einstufung der Gefahrstoffe wieder. Das Gefahrstoffverzeichnis wird vervollständigt durch die durchschnittlich im Betrieb verwendeten Mengen und die Bereiche im Betrieb, in denen der Gefahrstoff eingesetzt wird. Wie bereits erläutert, ist ein Hinweis aufzunehmen, wo die Sicherheitsdatenblätter eingesehen werden können.

Tabelle 1: Auszug aus einem Gefahrstoffverzeichnis eines Bauunternehmens

 Nr. Handelsname
des Produktes
Inhalts-
stoffe im
Gefahren-
symbol
R-Sätze Mengen
bereich
Arbeits-
bereich
 1 Hydrolan-BA 1 GISBAU-Info Xn R10, R20/21
R38
ca. 300 l Baustelle
 2 AKUPLUS GISBAU-Info C R35 5 l Bauhof
 3 SOK 128
Schalöl
GISBAU-Info - R10, 1000 l Baustelle
 4 Kühlerflüssig-
keit
Sicherheits-
datenblatt
Xn R22, 50 - 100 l Bauhof
 5 Benzin GISBAU-Info F+, T R45, R12,
R 23/24/25
ca. 200 l Bauhof
 6 Zement GISBAU-Info Xi R 36/38 ca. 1000 kg Baustelle

 

Stand: 04/2006
 

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