Bisher wurde immer von Chemikalien, Stoffen, gefährlichen Stoffen und Gefahrstoffen gesprochen. In der Praxis zeigt sich, dass nicht immer deutlich ist, was unter diesen Begriffen zu verstehen ist. Vor allem die Interpretation des Begriffs "Gefahrstoff" bereitet in der betrieblichen Praxis häufig Schwierigkeiten und kann zu Fehlverhalten führen.
Das deutsche Gefahrstoffrecht verwendet gegenwärtig die Begriffe:
| · | gefährliche Stoffe und Zubereitungen sowie gefährliche Erzeugnisse |
| · | Gefahrstoffe. |
Wo liegen die Unterschiede? Erläuterungen hierzu liefert zum einen der § 3 des Chemikaliengesetzes (ChemG) und die §§ 3 und 4 der GefStoffV.
Das Chemikaliengesetz hat alle chemischen Elemente oder Verbindungen, gleichgültig ob sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der Verunreinigung und der für eine Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe unter dem Begriff 'Stoffe' zusammengefasst.
Daneben steht der Begriff 'Zubereitung'. Zubereitungen sind aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen. 'Erzeugnisse' sind Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form erhalten haben, die für den Endverbrauch wesentlicher ist als ihre chemische Zusammensetzung.
Kennzeichnung
Von Stoffen und Zubereitungen können, wenn sie bestimmte physikalisch-chemische, toxische oder ökotoxische Eigenschaften besitzen, Gefahren für den Menschen und/oder die Umwelt ausgehen. Um Personen, die mit diesen Stoffen oder Zubereitungen umgehen, erste wesentliche Informationen über die Gefahren zu vermitteln, werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen schon beim Inverkehrbringen gekennzeichnet. Kennzeichnen bedeutet in diesem Zusammenhang u.a., dass auf der Verpackung bzw. auf dem Gebinde des Stoffes oder der Zubereitung Gefahrensymbole und Gefahrenhinweise sowie Sicherheitsratschläge (R- und S-Sätze) angebracht werden. Die Kennzeichnung soll alle potenziellen Gefahren, die bei Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff auftreten können, berücksichtigen.
Einstufung
Voraussetzung zur Kennzeichnung ist aber, festzustellen, welche Gefahren von Stoffen oder Zubereitungen ausgehen. Also müssen diese Stoffe/Zubereitungen bestimmten gefährlichen Merkmalen zugeordnet werden. Diese Zuordnung wird Einstufung genannt. Einstufung von Stoffen und Zubereitungen bedeutet also: Zuordnung zu einem der fünfzehn Gefährlichkeitsmerkmale, wie sie im § 3a des ChemG beschrieben sind.
Nach der GefStoffV ist die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen eine zentrale Pflicht für denjenigen, der diese in Verkehr bringt. Die Einstufung ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung und die Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen.
kennzeichnungs-
freie Stoffe können
Gefahrstoffe sein
Der Begriff Gefahrstoffe umfasst nicht nur alle als gefährlich eingestuften Stoffe und Zubereitungen, sondern erstreckt sich auch auf solche Chemikalien, die zunächst keine gefährlichen Stoffe und Zubereitungen sind, also nicht eingestuft wurden, aus denen aber, wenn sie be- oder verarbeitet werden, gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden können.
Einige Beispiele sollen diesen Sachverhalt verdeutlichen:
| · | Das Strahlmittel Quarzsand ist an sich kein gefährlicher Stoff. Bei der Verwendung des Strahlmittels entsteht jedoch silikogener Staub, der zu einer Silikose und evtl. anschließend zu Lungenkrebsführen kann, wenn er eingeatmet wird. |
| · | Ebenso stellen Altbeschichtungen in der Regel keine Gefährdung dar. Werden diese jedoch abgeschliffen, entstehen Stäube, die möglicherweise Cadmium oder Bleiverbindungen enthalten. Diese Stoffe sind, wenn sie eingeatmet werden, für den Menschen gesundheitsgefährlich. |
| · | Ein weiteres Beispiel finden wir in Reifenlagern. Bei der Lagerung werden aus den Reifen krebserzeugende Nitrosamine freigesetzt. Die lagernden Reifen an sich sind keine gefährlichen Erzeugnisse im Sinne der GefStoffV. Gleichwohl besteht für Beschäftigte in solchen Räumen durch das Einatmen der Nitrosamine eine Gesundheitsgefährdung. |
Die Beispiele verdeutlichen eindrucksvoll, dass auch bei einer nicht vorhandenen Kennzeichnung mit dem Auftreten von gefährlichen Stoffen zu rechnen ist.
Zubereitungen müssen nur dann eingestuft werden und sind nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie gefährliche Stoffe in festgelegten Konzentrationen enthalten.
Es besteht beim Hersteller ein erhebliches Interesse, Zubereitungen so zu formulieren, dass eine Kennzeichnung vermieden wird. So können in Zubereitungen, die selbst nicht als gefährlich im Sinne des ChemG einzustufen sind, Anteile gefährlicher Inhaltsstoffe in erheblichem Maße enthalten sein.
Diese Tatsache kommt auch deutlich in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 200 'Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen' zum Ausdruck, in der es bereits im Vorwort ausdrücklich heißt:
"Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach heutigem Wissensstand und aufgrund derzeitiger Einstufungsvorschriften, hier insbesondere die Übereinkunft über Grenzwerte und -konzentrationen, nicht zu kennzeichnen sind, können nicht allein deswegen als ungefährlich betrachtet werden."
Nachdem erläutert wurde, wie die Begriffe gefährliche Stoffe und Zubereitungen sowie Gefahrstoffe zu verstehen sind, soll verdeutlicht werden, welche praktische Bedeutung diesen unterschiedlichen Begrifflichkeiten bei der Umsetzung der GefStoffV zukommt.
Die Gefahrstoffverordnung unterscheidet grundsätzlich zwischen ‘Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen’ und ‘Tätigkeiten mit Gefahrstoffen’.
Gefahrstoffdefinition
für Hersteller
Die Hersteller und Vertreiber von Stoffen/Zubereitungen orientieren sich in erster Linie am zweiten Abschnitt der Gefahrstoffverordnung. Sie müssen durch die Einstufung und Kennzeichnung der Allgemeinheit und den Beschäftigten erste wesentliche Informationen über gefährliche Stoffe und Zubereitungen vermitteln. Die Kennzeichnung weist Personen, die mit Stoffen und Zubereitungen umgehen, auf die mit ihnen verbundenen Gefahren hin.
Dabei soll die Kennzeichnung alle potenziellen Gefahren berücksichtigen, die bei der gebräuchlichen Handhabung und Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen auftreten können.
Im § 4 der GefStoffV heißt es, dass für das Inverkehrbringen gefährliche Stoffe und Zubereitungen so definiert werden, wie es § 3a des Chemikaliengesetzes beschreibt:
"Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen sind Stoffe oder Zubereitungen, die
| 1. | explosionsgefährlich, |
| 2. | brandfördernd, |
| 3. | hochentzündlich, |
| 4. | leichtentzündlich, |
| 5. | entzündlich, |
| 6. | sehr giftig, |
| 7. | giftig, |
| 8. | gesundheitsschädlich, |
| 9. | ätzend, |
| 10. | reizend, |
| 11. | sensibilisierend, |
| 12. | krebserzeugend, |
| 13. | fortpflanzungsgefährdend, |
| 14. | erbgutverändernd oder |
| 15. | umweltgefährlich sind; ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen." |
Die einzelnen Gefährlichkeitsmerkmale sind im § 4 der Gefahrstoffverordnung genauer definiert.
Diese Aussagen des Chemikaliengesetzes und der Gefahrstoffverordnung erläutern bereits, dass nicht nur mit Gefahrensymbolen gekennzeichnete Chemikalien gefährlich sind. Entzündliche sowie explosionsfähige Chemikalien (alle ohne Gefahrensymbol) sind ebenso Gefahrstoffe wie Chemikalien, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung gefährliche Stoffe auftreten können.
Gefahrstoffdefinition
für Unternehmer
Für die Verwender von Gefahrstoffen, also auch die Betriebe der Bauwirtschaft, wird in § 3 GefStoffV der Begriff Gefahrstoff definiert und die Berücksichtigung auch der potenziellen Gefahren eines Stoffs bzw. einer Zubereitung deutlich festgeschrieben:
"Gefahrstoffe sind die in § 19 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes bezeichneten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse."
§ 19, Absatz 2 des Chemikaliengesetzes verweist auf § 3a ChemG und erweitert die Gefahrstoffdefinition erheblich über die zu kennzeichnenden Chemikalien hinaus:
"Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind
| 1. | gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a des Chemikaliengesetzes sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen, |
| 2. | Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, |
| 3. | Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können, |
| 4. | sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Sinne des Artikels Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe a der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.“ |
Der unter Punkt 4 kompliziert dargestellte Sachverhalt besagt vor allem, dass gefährliche chemische Arbeitsstoffe auch solche sind, die die Kriterien für die Einstufung als "gefährlich" nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ein Risiko darstellen können; dies gilt auch für alle chemischen Arbeitsstoffe, denen im Rahmen des Artikels 3 ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen wurde.
Damit wird deutlich, dass die Pflichten des Arbeitgebers nach der Gefahrstoffverordnung nicht nur auf die chemischen Arbeitsstoffe zu beziehen sind, die mit einem Gefahrensymbol, einem Gefahrenhinweis (R-Satz) oder einem Sicherheitsratschlag (S-Satz) gekennzeichnet sind.
| Stand: 04/2006 | ||