3.1   Einfluss der EU auf die Gesetzgebung im Bereich Gefahrstoffe

EU-Richtlinien       

 


Mit der grundlegenden Novellierung der Gefahrstoffverordnung von 2005 werden auch zahlreiche Richtlinien der Europäischen Union (EU) in deutsches Recht umgesetzt.

Der Richtlinie des Rates 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe kommt als Hauptrichtlinie entscheidende Bedeutung zu. Alle chemischen Stoffe, die die Europäische Union im Sinne dieser Richtlinie als gefährlich eingestuft hat, sind in Anhang I aufgeführt, der regelmäßig überarbeitet wird. Für die hier aufgeführten Stoffe sind die angegebenen Einstufungen und Kennzeichnungen in der gesamten Gemeinschaft gültig und bedürfen keiner weiteren einzelstaatlichen Prüfung. Die Richtlinie enthält ebenso grundlegende Bestimmungen für die Verpackung gefährlicher Stoffe.

Für Zubereitungen, also Gemische von Reinstoffen, gilt die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG. Im Wesentlichen wird in dieser Richtlinie ausgeführt, wie die gefährlichen Eigenschaften einer von Zubereitungen zu ermitteln sind, beispielsweise ab welcher Konzentration eines gefährlichen Stoffes in einem Produkt dieses einzustufen und zu kennzeichnen ist. Zur Ermittlung der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften eines chemischen Produktes stehen dabei folgende Verfahren zur Verfügung:

• die konventionelle Methode: Berechnung der Eigenschaften an Hand der Einstufung des Inhaltsstoffes/der Inhaltsstoffe der Zubereitung
• die naturwissenschaftliche Methode: Ermittlung der toxischen Eigenschaften der Zubereitung selbst, in der Regel durch Tierversuche.

Stand: 04/2006
 

weiter