Auf die gesundheitlichen Risiken durch Chemikalien und die Möglichkeiten zur Abschätzung dieser Risiken bei den verschiedenen Tätigkeiten wurde bereits ausführlich eingegangen. Im Folgenden wird erläutert, was - rechtlich gesehen - ein Gefahrstoff ist und welche Vorschriften vom Staat und den Berufsgenossenschaften zum Schutz vor gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen aufgestellt werden. Dabei wird auch auf die Verzahnung von Arbeits- und Umweltschutz eingegangen. Am besten ist diese Verknüpfung an der Gefahrstoffverordnung zu sehen, die Arbeitsschutz, Umweltschutz und Verbraucherschutz regelt.
Arbeitsschutz
ist auch
Umweltschutz
Zwischen dem betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten und dem betriebsübergreifenden Umweltschutz gibt es vielfältige Wechselwirkungen. Die Frage, ob eine Maßnahme nun dem Arbeits- oder dem Umweltschutz dient, ist mehr akademischer als praktischer Natur. Fast immer wird beiden Zielen gedient. Sei es durch schallgedämpfte Kompressoren, Ersatzstoffe für chlorierte Kohlenwasserstoffe, lösemittelfreie Klebstoffe, lösemittelarme Bautenlacke usw.
Hinzu kommt, dass sich der Umweltschutzbegriff nicht scharf begrenzen lässt. Zum Kern des Begriffes zählen insbesondere der Schutz des Bodens, der Pflanzen und Tiere, des Wassers und der Luft. Die vorhandenen Umweltschutzgesetze beziehen sich im Wesentlichen auf diese Schutzgüter, enthalten jedoch auch Ausdehnungen auf den Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit.
Chemikaliengesetz
bietet Grundlage
Das 'Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen' (Chemikaliengesetz, ChemG) enthält Regelungen für alle Stoffe, die für Mensch und Umwelt gefährlich sind oder sein können. Nach § 1 ist es Zweck des Gesetzes,
"... vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen."
Das Gesetz erfasst zunächst grundsätzlich alle Stoffe und Zubereitungen. Allerdings klammert es hierbei ganz oder teilweise Stoffe und Bereiche aus, die in Spezialgesetzen erfasst sind. Danach gelten Ausnahmen in erster Linie für
| · | Lebensmittel, |
| · | Tabakerzeugnisse, |
| · | Kosmetika, |
| · | Arzneimittel, |
| · | Futtermittel, |
| · | Abfälle, |
| · | radioaktive Stoffe und |
| · | Pflanzenschutzmittel. |
Für die aufgeführten Bereiche sind die Vorschriften des ChemG daher teilweise nicht anwendbar.
Viele Regelungen des ChemG zum Arbeits-, Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz werden durch Verordnungen präzisiert. So wird z.B. der Bereich der außerbetrieblichen Beförderung von gefährlichen Stoffen (Gefahrgut) durch spezielle Verordnungen geregelt. Die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung, GefStoffV) fasst insbesondere den Bereich Arbeitsschutz hinsichtlich gefährlicher Chemikalien zusammen.
| Stand: 04/2006 | ||