Während ein Arbeitsunfall ein plötzliches Ereignis voraussetzt, werden Berufskrankheiten vorwiegend durch häufig wiederkehrende und länger dauernde Expositionen hervorgerufen. Die Berufsgenossenschaften haben sich bei der Bearbeitung von Berufskrankheiten an die Berufskrankheiten-Verordnung (BeKV) zu halten. Im Folgenden werden einige Begriffe aus dem Berufskrankheitenbereich erläutert und dann die Problematik für die Bauwirtschaft dargestellt.
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Berufskrankheiten
Beruflich bedingte Erkrankungen müssen der zuständigen Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Dies geschieht auf einem entsprechenden Formular (der Berufskrankheiten(BK)-Anzeige) oder auch formlos. Anzeigen kann die Berufskrankheit der Arzt, der Unternehmer, aber auch der Betroffene. Auch die nicht über den formalen Weg einer Berufskrankheiten-Anzeige eingehenden Meldungen werden als BK-Anzeige statistisch erfasst. Dazu können z.B. der Anruf eines Betroffenen oder der Bericht eines Hautarztes ohne BK-Anzeigen-Formular zählen. Die Zahl der angezeigten Berufskrankheiten ist die Summe aller bei den Berufsgenossenschaften eingegangenen Anzeigen.
Tabelle 14: Erkrankungsgruppen nach der Berufskrankheitenverordnung
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Die Berufskrankheiten werden nach dem sogenannten Listenprinzip bearbeitet. Die Berufskrankheiten-Verordnung enthält eine Liste von Verursachungsfaktoren (Tabelle 14). Bei den Gefahrstoffen bedeutet dies, dass die Erkrankung von einem der in den Gruppen 1 und zum Teil auch 4 genannten Stoffe verursacht wurde oder einer der in den Gruppen 4 oder 5 genannten Krankheiten entspricht.
Bei der Bearbeitung der angezeigten Berufskrankheiten wird sowohl die Tätigkeit, bei der die angezeigte Erkrankung erlitten wurde, analysiert als auch die Erkrankung an sich genau bestimmt. Letzteres geschieht in der Regel durch ein oder mehrere medizinische Gutachten. Nachdem der staatliche Gewerbearzt seine Stellungnahme abgegeben hat, wird der Fall dem mit je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besetzten Rentenausschuss vorgelegt. Der Rentenausschuss entscheidet über die Anerkennung einer Berufskrankheit. Er fasst in der Regel einstimmige Beschlüsse. In strittigen Fällen wird der Antrag zumeist an die Verwaltung zurückgegeben mit der Bitte um weitere Aufklärung.
Die Berufskrankheit kann abgelehnt oder bestätigt werden. Eine Ablehnung erfolgt in der Mehrzahl der Fälle nicht deshalb, weil keine Erkrankung vorliegt. Die Erkrankung wird aber von den Gutachtern, dem staatlichen Gewerbearzt und dem Rentenausschuss nicht für beruflich bedingt gehalten. Auch wenn die festgestellte Erkrankung beruflich bedingt ist, kann eine Ablehnung erfolgen. Bei obstruktiven Atemwegserkrankungen und Hautkrankheiten ist Voraussetzung für die Anerkennung, dass die Tätigkeit, die zur Erkrankung führte, aufgegeben wird. Gibt also ein Maurer, der eine Hauterkrankung durch den Chromatgehalt des Zementes hat, seine Tätigkeit nicht auf, erfolgt eine Ablehnung.
Bestätigte Berufskrankheiten teilen sich auf in 'dem Grunde nach anerkannte' und 'erstmals entschädigte' Berufskrankheiten. Berufskrankheiten werden entschädigt, d.h. der Erkrankte bekommt eine Rente, bei einer "Minderung der Erwerbsfähigkeit" (MdE) von mindestens 20 % (100 % MdE entsprechen zwei Drittel des letzten Bruttoverdienstes). Wird eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 20 % ermittelt (in der Regel 10 oder 15 %) erfolgt keine Rentenzahlung; die Berufskrankheit wird nur dem Grunde nach anerkannt.
Entschädigungen
durch BGen
Die von den Berufsgenossenschaften veröffentlichten Zahlen über erstmals entschädigte Fälle enthalten die Fälle, über die die Rentenausschüsse in dem entsprechenden Jahr entschieden haben. Die Anzeige kann ein Jahr oder auch mehrere Jahre zurückliegen. Auch der Zeitpunkt, ab dem eine Rente zu zahlen ist, liegt in der Regel in einem der vorhergehenden Jahre. Das Jahr, in dem die Berufskrankheit erstmals entschädigt wird, hat folglich nichts mit dem Beginn der Erkrankung zu tun. So können schon seit Jahren bestehende Erkrankungen übersehen worden sein und eine Entschädigung wird rückwirkend über mehrere Jahre fällig. Vermutlich wird es somit nicht möglich sein, die Zahl der erstmals entschädigten Fälle auf Null zu senken. Dies wird auch deshalb nicht geschehen, weil Aussiedler, die in ihren Herkunftsländern eine Berufskrankheitenrente erhalten haben, diese Rente in Deutschland von der Berufsgenossenschaft erhalten. Solche Fälle tauchen dann in der Statistik als erstmals entschädigt auf, obwohl in den Herkunftsländern eine entsprechende Rente schon seit Jahren oder Jahrzehnten bezogen wurde.
| Stand: 03/2006 | ||