erbgutverändernde
Stoffe der TRGS 905
Erbgutverändernde Stoffe verursachen Schädigungen der männlichen und weiblichen Keimzellen. Dies führt zu genetisch bedingten Erkrankungen der Nachkommen.
Die TRGS 905 sieht für diese Stoffe drei Gruppen vor (s. Tabelle 9). Die MAK-Kommission gibt an, dass in Gruppe 1 in absehbarer Zeit keine Stoffe aufgeführt werden. Einer der Gründe ist, dass es in der Bevölkerung eine große Anzahl sehr unterschiedlicher Erbkrankheiten unbekannter Ursache gibt. Damit ist der Nachweis für den Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber einer Chemikalie und dem Auftreten von Erbkrankheiten sehr schwer.
Tabelle 9: Erbgutverändernde Stoffe nach TRGS 905
EG: M mutagen
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Auch erbgutverändernde Stoffe haben kein eigenes Gefahrensymbol. Mit dem Gefahrensymbol 'T' (Giftig) und R 46 (Kann vererbbare Schäden verursachen) sind bekanntermaßen auf den Menschen erbgutverändernde Stoffe sowie Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten, zu kennzeichnen. Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkungen auf den Menschen zu Besorgnis Anlass geben, sind mit 'Xn' und R 40 (Irreversibler Schaden möglich) zu kennzeichnen.
Tabelle 10: In der Bauwirtschaft relevante erbgutverändernde Stoffe nach EU/TRGS 905
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| Stand: 03/2006 | ||