1993 wurde in der Gefahrstoffverordnung der Begriff fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) statt fruchtschädigend eingeführt. Reproduktionstoxisch berücksichtigt sowohl die nicht vererbbaren Schäden der Nachkommenschaft (fruchtschädigend) als auch die Beeinträchtigung der männlichen und weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeiten.
Bei den reproduktionstoxischen Stoffen in der TRGS 905 wird zwischen fruchtbarkeitsschädigend und entwicklungsschädigend unterschieden (Tabelle 7).
kein Symbol für
"Reproduktions-
toxisch"
Auch reproduktionstoxische Chemikalien haben kein eigenes Gefahrensymbol. Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend wirken, sind - ebenso wie Stoffe, die als fruchtschädigend angesehen werden sollten - mit dem Gefahrensymbol 'T' (Giftig) und R 61 (Kann das Kind im Mutterleib schädigen) zu kennzeichnen. Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender Wirkungen Anlass zur Besorgnis geben, sind mit dem Gefahrensymbol 'Xn' (Gesundheitsschädlich) und R 63 (Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen) zu kennzeichnen.
Tabelle 7: Reproduktionstoxische Stoffe (TRGS 905)
EG: RF Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (fruchtbarkeitsschädigend)
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Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit bekanntermaßen beeinträchtigen, sind - ebenso wie Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen angesehen werden sollten - mit dem Gefahrensymbol 'T' (Giftig) und R 60 (Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) zu kennzeichnen. Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen zur Besorgnis Anlass geben, sind mit dem Gefahrensymbol 'Xn' (Gesundheitsschädlich) und R 62 (Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) zu kennzeichnen.
Die für die Bauwirtschaft relevanten Chemikalien der Kategorien 1 - 3 der frucht- (RE und fruchtbarkeitsschädigenden (RF) Stoffe sind der Tabelle 8 zu entnehmen.
Tabelle 8: Fortpflanzungsgefährdende Stoffe in der Bauwirtschaft nach EU/TRGS 905
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Beim Umgang mit fruchtschädigenden Stoffen gelten erhebliche Beschäftigungsbeschränkungen für werdende Mütter. Die Gefahr für das ungeborene Kind ist in den ersten Wochen der Schwangerschaft besonders groß. Zu dieser Zeit weiß der Arbeitgeber (eventuell auch die werdende Mutter) von der Schwangerschaft meist noch nichts. So wurde die bekannte Contergan-Schädigung durch eine Medikamenteneinnahme am 26.-28. Schwangerschaftstag hervorgerufen. Daher müssten die Beschäftigungsbeschränkungen im Prinzip für alle Frauen im gebärfähigen Alter gelten.
| Stand: 03/2006 | ||