1.2.4   Krebserzeugende Chemikalien

Da die Problematik der krebserzeugenden Stoffe an anderen Stellen ausführlich diskutiert wird, werden im folgenden nur die verschiedenen Kategorien krebserzeugender Stoffe erläutert; anschließend wird auf einige für die Bauwirtschaft wichtige krebserzeugende Stoffe hingewiesen.

MAK-Werte-Liste
   der DFG                   

 


Bis Anfang der 90er Jahre war die Liste der
Maximalen Arbeitsplatz-konzentrationen (MAK-Werte-Liste) der Senatskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) identisch mit der für den Arbeitsschutz verbindlichen Technischen Regel für Gefahrstoffe 900, die folglich auch 'MAK-Werte-Liste' hieß. Durch den immer stärkeren Einfluss der europäischen Gesetzgebung auch auf den Gefahrstoffbereich wurde es notwendig, die rechtsverbindlichen Grenzwerte und Einstufungen von der wissenschaftlichen Liste der DFG zu trennen.

Die TRGS 900 heißt seit 2006 ‘Arbeitsplatzgrenzwerte’Die krebserzeugenden Stoffe sind in der TRGS 905 ‚Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzunggefährdender Stoffe‘ aufgeführt

TRGS 905                

 


Die TRGS 905 ist eine nationale Ergänzung zu Listen der EU. Die in der TRGS 905 enthaltenen nationalen Bewertungen durch den Ausschuss für Gefahrstoffe erfolgen zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz, so dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Zur Information dient die Aufnahme entsprechender Hinweise in das Sicherheitsdatenblatt nach § 6 GefStoffV. Für die in der TRGS 905 aufgeführten Stoffe wird eine entsprechende EU-Legaleinstufung angestrebt.

Die TRGS 905 enthält

· • Stoffe, bei denen nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis von einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung für die Beschäftigten auszugehen ist, und die in der EU noch nicht entsprechend eingestuft sind, noch nicht im Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind.
· • Stoffe, bei denen nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis von einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung für die Beschäftigten auszugehen ist, für die aber in der EU und damit in der Stoffrichtlinie und ihren Anpassungsrichtlinien (‚ATP’) eine abweichende Einstufung existiert.

Für die krebserzeugenden Stoffe sieht die TRGS 905 wie die EU drei Kategorien vor (Tabelle ). Es kann im Einzelfall dazu kommen, dass die EU einen Stoff anders einstuft als die DFG und die TRGS 905. Die Einstufungen der EU spiegeln die Meinungsvielfalt der Mitgliedsstaaten wieder und sind bei Abweichungen von der deutschen Einstufung - bisher und vermutlich auch in Zukunft - weniger ‘scharf’ als die Einstufung der TRGS 905.

Tabelle 5: Krebserzeugende Stoffe nach TRGS 905

 EG: Krebserzeugend
 Kategorie 1: Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs vorhanden.
 Kategorie 2: Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann.
Diese Annahme beruht im allgemeinen auf:
                                 - geeigneten Langzeit-Tierversuchen,
                                 - sonstigen relevanten Informationen
 Kategorie 3: Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

Für krebserzeugende Stoffe gibt es kein eigenes Gefahrensymbol. K1- und K2-Stoffe müssen mit der Gefahrenbezeichnung ‘Giftig’ und dem Gefahrenhinweis R 45 ‘Kann Krebs erzeugen’ oder R 49 ‘Kann Krebs erzeugen beim Einatmen’, K3-Stoffe mit ‘Gesundheitsschädlich’ und teilweise R 40 ‘Verdacht aauf krebserzeugende Wirkung’ gekennzeichnet werden.

In der Bauwirtschaft - ausgenommen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen (Altlasten), wo im Prinzip alle Stoffe auftreten können - kommen vor allem die in Tabelle 6 genannten Stoffe und Stoffgruppen vor. Während die Gefährdungen durch K1- und K2-Stoffe inzwischen weitgehend bekannt sind, werden K3-Stoffe leider nicht so beachtet, wie dies die Einstufung erfordert.

Mit der Einstufung in K3 soll schon frühzeitig auf eventuelle krebserzeugende Eigenschaften aufmerksam gemacht werden. Entsprechend sorgfältig müssen auch die Schutzmaßnahmen vor diesen Stoffen sein; insbesondere empfiehlt es sich, den Einsatz von ungefährlicheren Ersatzstoffen zu prüfen.

Tabelle 6: Krebserzeugende Stoffe in der Bauwirtschaft nach EU/TRGS 905

 K1-Stoffe
 Asbest
 Azo-Farbstoffe
 Benzol
 Buchenholzstaub
 Eichenholzstaub
 Nickeldi- und monoxid
 Pyrolyse-Produkte aus organischem Material
 Zinkchromat
 K2-Stoffe
 Azo-Farbstoffe
 Benzo[a]pyren
 Cadmium
 Chrom(VI)-Verbindungen
 4,4'-Diaminodiphenylmethan
 Dieselmotor-Emissionen
 Keramikfasern
 K3-Stoffe
 Bleichromat (R 40)
 Dichlormethan (R 40)
 Diisocyanattoluol
 Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat
 Formaldehyd (R 40)
 Furfural (R 40)
 Holzstaub (außer Buchen- und Eichenholzstaub)
 Hydrochinon
 Polychlorierte Biphenyle (PCB)

 verschiedene chlorierte Kohlenwasserstoffe


heute nur noch bei Sanierungsarbeiten
evtl. beim Abschleifen alter Lacke
im Benzin
Schreinerei, Baustellenkreissäge
Schreinerei, Baustellenkreissäge
in Schweißelektroden
z.B. Ruß beim Schornsteinreinigen
beim Entfernen alter Rostschutzanstriche

evtl. beim Abschleifen alter Lacke
Sanierung teerhaltiger Produkte, z.B. Klebstoffe
beim Entfernen alter Anstriche (Cadmiumgelb)
in Holzschutzmitteln
Epoxidharzprodukte
Dieselstapler, LKW usw.
Hochtemperaturisolierung

beim Entfernen alter Anstriche
Abbeizer, Lösemittel
Polyurethansysteme
Polyurethan-Produkten
Reiniger, Desinfektionsmittel
Säurebau
Schreinerei, Baustellenkreissage
Siebdruckfarben, Messebau
Reinigung, Reparatur der Starter von Leuchtstoffröhren, Fugenmassen
heute zwar sehr selten, es kommen aber noch vor Tri (Trichlorethen (R 40)), Per (Perchlorethen (R 40))

Benzol beim
   Tanken                  

 


Nicht unerwähnt bleiben darf an dieser Stelle der sorglose Umgang mit Benzol an Tankstellen (Benzol ist bis zu 5 % im Benzin enthalten) und vor allem die Handhabung durch den Verordnungsgeber. Für Benzol ist die krebserzeugende Wirkung (Leukämie) beim Menschen nachgewiesen. Folglich ist der Umgang mit diesem Stoff auch weitgehend verboten - bis auf den Bereich des Automobils. Wie das Thema Geschwindigkeitsbeschränkung ist auch der Benzolgehalt des Benzins offensichtlich ein Tabu-Thema. Anders ist nicht zu erklären, dass Kfz-Mechaniker, Tankwarte und beruflich mit benzolhaltigem Benzin umgehende Personen einem derart hohen Risiko ausgesetzt werden, an Leukämie zu erkranken.

Stand: 03/2006
 

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