Die bisher besprochenen verschiedenen gefährlichen Eigenschaften von Chemikalien beziehen sich zum einen jeweils auf einen Stoff; zum anderen wurden die Eigenschaften dieses Stoffes isoliert betrachtet.
Da aber - nicht nur in der Bauwirtschaft - fast nie mit einem Stoff umgegangen wird und zudem ein Stoff auch verschiedene schädigende Eigenschaften haben kann, ergeben sich mehrere Schwierigkeiten bei der Gefährdungsbeurteilung:
| 1. | die Wirkungen mehrerer Stoffe auf den Menschen sind zu berücksichtigen. |
| 2. | ein Stoff kann mehrere Wirkungen haben. |
| 3. | die Kennzeichnung eines Produktes (in der Regel eine Mischung mehrerer Stoffe) ist abhängig von der Konzentration und der Kennzeichnung der einzelnen Inhaltsstoffe. |
Gesamtwirkungen mehrerer Stoffe
Gesamtwirkung
mehrerer Stoffe
nicht beurteilbar
In der Bauwirtschaft liegen fast immer Produkte vor, in denen mehrere Stoffe enthalten sind. Oft sind auch mehrere Produkte nebeneinander bzw. kurz hintereinander im Einsatz. Damit wirken auf den Maler, Fußbodenleger, Isolierer usw. immer zahlreiche Stoffe ein.
Die Gefahrstoffverordnung führt aus, dass beim Auftreten mehrerer Gefahrstoffe mögliche Wechsel- und Kombinationswirkungen zu berücksichtigen sind. Dieser Forderung kann aber der Unternehmer kaum nachkommen, da heute niemand alle Wirkungen mehrerer Stoffe auf den Menschen beurteilen kann. Es ist zwar möglich, z.B. das Brandverhalten eines Stoffgemisches vorherzusagen. Von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen gibt es aber keine zwei Stoffe, über deren Gesamtwirkung auf die verschiedenen Organe im Körper Aussagen möglich sind.
Die Kenntnis über die Eigenschaften von Stoffgemischen beruht einzig auf der Summe der Kenntnisse der Eigenschaften der einzelnen Stoffe.
Für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten muss daher immer davon ausgegangen werden, dass sich die gefährlichen Eigenschaften mehrerer Stoffe addieren.
Mehrere Wirkungen eines Stoffes
Nur wenige Stoffe haben lediglich eine der oben aufgeführten gefährlichen Eigenschaften. In der Regel gehen von einem Stoff mehrere Gefahren aus. So ist z.B. das in der Kesselwasseraufbereitung als Sauerstoffbindemittel eingesetzte Hydrazin krebserzeugend, hepatotoxisch, sensibilisierend, hautresorptiv, entzündlich und verursacht Verätzungen (da ist es nicht verwunderlich, dass der Einsatz von Ersatzstoffen für Hydrazin mit der TRGS 608 geregelt wird)!
Eine solche Vielzahl von Gefahren kann oft schon bei reinen Stoffen nicht durch Gefahrensymbole und -hinweise dokumentiert werden; viel weniger noch bei den in aller Regel vorliegenden Stoffgemischen. Dieses Problem wird noch durch die (durchaus sinnvolle) Regelung vergrößert, dass maximal drei Gefahrensymbole für ein Produkt angegeben und nicht mehr als sechs R-Sätze verwendet werden müssen.
Als Konsequenz aus der meist nicht annähernd kompletten Dokumentation aller Gefahren einer Chemikalie durch die Kennzeichnung bleibt nur das Zurückgreifen auf weiterführende Informationen. Sollten diese (noch) nicht vorliegen, ist nur unter erhöhten Vorsichtsmaßnahmen mit der Chemikalie umzugehen.
| Stand: 03/2006 | ||